Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend Bestimmungen für die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren 
auf Eisenbahnen. Vom 10. September 1879. 
Lant Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli d. J. in Nro. 29 des Cen- 
tralblattes für das Deutsche Reich hat der Bundesrath die nachfolgend abgedruckten Be- 
stimmungen erlassen, welche mit dem 15. Oktober d. J. für sämmtliche Eisenbahnen des 
Königreichs in Kraft treten. 
Stuttgart, den 10. September 1879. 
Für den Staatsminister: 
Staatsrath v. Uerxküll. 
Bekanntmachung, 
betressend 
Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmungen 
über die 
Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen 
beschlossen: 
I. Verladung. 
§. 1. 
Lade-Anlagen. 
Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung kommen, 
müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche ein direktes Verladen der Thiere aus 
jedem und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestatten, daß die Verladung sowohl 
von der Stirn= als auch von der Langseite des Wagens erfolgen kann. 
Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden Zwischen- 
räumen mit schmalen, halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere sicher fußen 
können.
	        
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