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sprechende Anwendung. Die Niederlegung im Falle des §. 167 erfolgt bei dem Orts-
vorsteher oder der Ortspolizeibehörde.
Für Betheiligte, welchen am Sitze der Vollstreckungsbehörde weder zu Protokoll,
noch durch Behändigung eröffnet werden kann, deren Wohnort oder Aufenthaltsort je-
doch bekannt ist, wird das Schriftstück durch eingeschriebene Postsendung nach ihrem
Wohn= oder Aufenhaltsort übermittelt, in welchem Falle die Behändigung mit der Auf-
gabe zur Post als bewirkt angesehen wird, auch wenn das Schriftstück als unbestellbar
zurückkommt. Die Vollstreckungsbehörde ist letzterenfalls jedoch ermächtigt, wie verpflich-
tet, in geeigneter Weise z. B. durch Nachfrage bei Verwandten, bei der Polizei= oder
Gemeindebehörde des früheren Aufenthalts= oder Wohnorts des Adressaten Ermittlungen
nach dem Aufenthalt desselben anzustellen, wenn sich hievon ein Ergebniß erwarten läßt
und das Verfahren hiedurch nicht ungebührlich aufgehalten wird.
Ist der Wohnort Und Aufenthaltsort eines Betheiligten unbekannt, so ist das Schrift-
stück an die Tafel der Vollstreckungsbehörde anzuheften. Auch in diesem Fall steht es
im pflichtmäßigen Ermessen der Vollstreckungsbehörde, daneben Ermittlungen nach dem
Aufenthalte des Betheiligten anzustellen. Ein öffentlicher Aufruf findet nicht statt.
Zu Artikel 6 des Gesetzes.
8. 7.
Der Schuldner, welcher eine Frist zum Selbstverkauf zu erhalten wünscht, hat
sich eine solche von den betreibenden d. h. denjenigen Gläubigern, auf deren Antrag von
dem Vollstreckungsgerichte die Zwangsvollstreckung angeordnet oder deren Beitritt zu dem
Zwangsvollstreckungsverfahren von demselben zugelassen worden ist, selbst zu erbitten
und deren Einwilligung der Vollstreckungsbehörde nachzuweisen.
Will der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens auf bestimmte Zeit
Behufs der Beibringung der Erklärung der Gläubiger erwirken, so hat er sich dießfalls
an das Vollstreckungsgericht zu wenden.
Zu einer Abänderung der gesetzlichen Verkaufsbedingungen (Artikel 14) ist die Zu-
stimmung aller betheiligten Gläubiger (Artikel 10, Abs. 2) erforderlich.
Zu Artikel 7 des Gesetzes.
8. 8.
Die Vollstreckungsbehörde hat binnen der Frist von zwei Wochen nach dem Ein-