Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 16. 
Die bei der Zwangsvollstreckung wegen der Staats-, Amtskörperschafts= und Ge- 
meindeabgaben und wegen der Brandschadensbeiträge betheiligten Kassenstellen (Art. 22 
Abs. 2 Ziff. 1 und 2) sind, unabhängig davon, ob und inwieweit die dießfälligen For- 
derungen derselben aus den öffentlichen Büchern (Art. 10 Abs. 2) oder aus anderen der 
Vollstreckungsbehörde zugänglichen amtlichen Quellen ersichtlich find, von der Auswahl 
der Grundstücke, der Bestellung des Verwalters und dem Termin in Kenntniß zu setzen. 
Der Termin ist auch dem Verwalter zu eröffnen. 
Zu Artikel 11 des Gesetzes. 
S. 17. 
Die bei der Zwangsvollstreckung betheiligten Gläubiger haben, ohne daß dießfalls be- 
sondere Aufforderung an sie ergeht, spätestens bis zum Schlusse des ersten Verkaufster- 
mins eine Berechnung ihrer Forderungen an Kapital, Zinsen und sonstigen Neben- 
forderungen unter Anführung des von ihnen beanspruchten Vorzugsrechtes und unter Beifü- 
gung ihrer Beweisurkunden bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich einzureichen oder zum 
Protokoll vorzutragen, widrigenfalls sie bei der Vertheilung der Masse nur insoweit be- 
rücksichtigt werden, als ihre Forderungen aus dem Unterpfandsbuche hinsichtlich des Ka- 
pitals und der laufenden Zinsen oder aus den Akten des Zwangsvollstreckungsverfahrens 
sich ergeben. Unterpfandsgläubiger können demnach bei einer dießfälligen Versäumniß, 
auch wenn die Verzinslichkeit ihrer Forderung im Unterpfandsbuche eingetragen ist (Ar- 
tikel 54 des Pfandgesetzes, ogl. mit Artikel 13 des Ausführungsgesetzes zur Reichs- 
Konkursordnung) fortan neben der Kapitalforderung in der Regel nur mit den laufenden 
Zinsen aus der Masse zur Befriedigung gelangen, wogegen sie mit den aus den Akten 
des Zwangsvollstreckungsverfahrens in der Regel nicht ersichtlichen Zinsrückständen von 
vorausgegangenen Jahren von der Masse ausgeschlossen werden. 
8. 18. 
Auf den eingereichten Anmeldungen (8. 17) ist der Tag des Eingangs bei der Voll- 
streckungsbehörde sofort zu bemerken. Der Vorstand der letzteren oder der Rathsschreiber 
oder das mit diesem Geschäft betraute Gemeinderathsmitglied hat die angemeldeten For- 
derungen ohne Verzug nach der Zeitfolge des Eingangs unter fortlaufenden Nummern 
in ein Verzeichniß (Artikel 15 Ziff. 3 des Gesetzes) nach Anleitung des Formu-
	        
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