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Fuͤr Besorgung einzelner Auftraͤge hat er eine angemessene Verguͤtung
außer dem Ersatze des etwaigen Aufwandes zu beanspruchen.
Fortsetzung: Umwandlung des Wartegeldes in Pension.
s. 29.
Bei später eintretender Dienstunfähigkeit (§. 85) des auf Wartegeld ge-
setzten Dieners kann derselbe pensionirt werden, wobei seine früher bezogene
Besoldung zu Grunde zu legen und die Zeit der Dispositions-Stellung mit an-
zurechnen ist.
Verlust des Wartegeldes.
g. 30.
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes geht verloren:
a) wenn Dienstentsetzung oder Dienstentlassung eintritt (F. 45 und 8. 48);
b) wenn der betreffende Diener sich weigert, Auftraͤge der Staatsregierung
zu vollziehen oder in den aktiven Dienst wieder einzutreten, jedoch erst
nach vorgaͤngiger Bedrohung und nach fruchtlosem Ablaufe der zur Be-
folgung der diesfallsigen Aufforderung vorzuschreibenden Frist;
c) wenn derselbe in den Dienst eines andern Staates tritt, oder sich ohne
besondere Erlaubniß in eine Lage versetzt, welche seine Reaktivirung oder
zeitweise Beschäftigung im Staatsdienste verhindert oder erschwert, und
d) wenn er nach vorausgegangener einmaliger Verwarnung ohne vorherige
Erlaubniß wiederholt Aufträge anderer Staaten annimmt und vollzieht.
Verfahren und Folgen.
g. 31.
In den Fällen des vorstehenden Paragrophen wird, wie bei der Ent-
lassung eines Staatödieners mit Verlust seines Diensteinkommens, nach Maß-
gabe des J. 46 verfahren.
Der Verlust des Wartegeldes hat den Verlust des Anspruchs auf Pen-
sion zur Folge.
Besonderes Verhältniß abtretender Minister.
g. 32.
Wenn verantwortliche Mitglieder des Ministeriums auf Anordnung des
Landesfürsten oder auf ihr eigenes, durch die verfassungsmäßige Verantwortlich-