Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8.  1.

Sind  Anhaltspunkte  dafür  vorhanden,  daß  Jemand  eines  nicht  natürlichen  Todes
gestorben  ist,  oder  wird  der  Leichnam  eines  Unbekannten  gefunden,  so  darf  die  Beerdigung
nur  auf  Grund  einer  schriftlichen  Genehmigung  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht
  oder  des  Amtsrichters  erfolgen.

In  den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  hat  der  Ortsvorsteher  oder  der  an  Stelle
des  Ortsvorstehers  mit  der  Verwaltung  der  Polizei  betraute  Gemeindebeamte  unverzüglich
  an  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht  oder  an  das  Amtsgericht  nach
Maßgabe  der  im  Nachfolgenden  enthaltenen  näheren  Bestimmungen  Anzeige  von  dem
Vorgang  zu  erstatten.

S.  2.

Wenn  nach  Ansicht  des  zur  Anzeige  verpflichteten  Beamten  Grund  zur  Vermuthung
vorliegt,  daß  der  Tod  der  Person  durch  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Verschuldung  eines
Anderen  herbeigeführt  worden  sei,  so  ist  die  Anzeige  jedenfalls  an  die  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Landgericht  zu  erstatten.  Waltet  jedoch  Gefahr  im  Verzuge  ob,  weil
die  schleunige  Vornahme  richterlicher  Untersuchungshandlungen  erforderlich  erscheint,
so  ist  gleichzeitig  mit  der  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  auch  an  das  Amtsgericht
zu  berichten.

S.  3.

Wenn  nach  Ansicht  des  zur  Anzeige  verpflichteten  Gemeindebeamten  der  Verdacht
einer  strafbaren  Handlung  nicht  vorliegt,  so  ist  die  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  bei
dem  Landgericht  oder  an  das  Amtsgericht  zu  erstatten,  je  nachdem  die  eine  oder  die
andere  Behörde  schneller  erreichbar  ist.  Wenn  die  Staatsanwaltschaft  und  das  Amtsgericht
  den  gleichen  Sitz  haben,  muß  die  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  gerichtet
werden.

8.  4.

Die  Anzeige  soll  Alles  enthalten,  was  über  den  Vorgang  bekannt  geworden  und  für
die  Prüfung  der  Frage,  ob  eine  strafbare  Handlung  angezeigt  sei  oder  ein  Selbstmord
oder  ein  reiner  Unglücksfall  vorliege,  von  Erheblichkeit  ist.

S.  5.

Der  zur  Anzeige  verpflichtete  Beamte  hat  zugleich  die  geeigneten  Anordnungen  zu

treffen,  um  die  Verdunkelung  der  Sache,  insbesondere  durch  Veränderungen  an  der  Leiche,