Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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f#önigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Eßlingen zu Erhebung 
örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier, Fleisch und Gas. Vom 23. März 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Art. 18 bis 25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungs- 
rechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) verordnen und ver- 
sügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Der Stadtgemeinde Eßlingen wird die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben im 
Stadtbezirk mit Ausnahme der Theilgemeinde Weil 
von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter, 
von Fleisch mit vier Mark für einhundert Kilogramm, 
von Gas mit zwei Pfennig für einen Kubikmeter 
bis 31. März 1879, auch die Fortsetzung der Erhebung nach Ablauf dieser Zeit, ent- 
sprechend einem neueren Beschlusse der bürgerlichen Kollegien, bis 31. März 1881 ge- 
stattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
von dem im Stadtbezirk Eßlingen zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, 
wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde 
zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollzichung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. März 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber.
	        
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