3. In
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„durch Eilboten“ 2c. angegeben wird. Nachnahmepackete müssen in der Aufschrift
mit dem Vermerk „Nachnahme vu . (unter Angabe der Marksumme
in Zahlen und Buchstaben, der Pfennigsumme in Zahlen) versehen sein, und un-
mittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma
beziehungsweise den Namen, Stand und Wohnort — in größeren Städten auch
die Wohnung des Absenders in deutlicher Form enthalten.
Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Um-
hüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar
darauf befestigten Papier 2c. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so
ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier,
Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benützen. Besonders groß und deutlich
muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein, wobei un-
verlöschlicher Stoff zu verwenden ist.
§. 15 „Postkarten“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Auf der Vorderseite der Postkarte darf außer der Aufschrift nur Name und
Wohnort des Absenders enthalten sein. Die Rückseite kann zu schriftlichen Mit-
theilungen benützt werden. Die Aufschrift und die Mittheilung können mit Tinte,
Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß die Schrift haften
und deutlich sein. Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder
einer sonst strafbaren Handlung sich ergibt, ferner Postkarten, welche nach Be-
seitigung der ursprünglichen Aufschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten
schriftlichen Mittheilungen mit anderweiter Aufschrift beziehungsweise mit neuen
Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Postkarten mit Be-
klebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien, sind von der Postbeförderung
ausgeschlossen.
4. Die Absätze I und IX des §. 16 „Drucksachen“ erhalten folgende Fassung:
IX.
Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden:
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallo-
graphie und Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form
und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag
des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark