Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

und  dem  nächstgelegenen  Oberamte  zur  Untersuchung  anzuzeigen;  Wit  haben  deßwegen  auch
das  früher  schon  zu  Bewachung  der  disseitigen  Gränzen  gegen  die  Schweijz  kommandirte  khnigliche
  Militär  bedeutend  verstärkt,  und  befehlen  Unsein  Beamten,  Dienern  und  Unterthanen,
dasselbe  in  seinen  Verrichtungen  auf  jede  Weise  kräftig  zu  unterstützen.  «  ,  ,-„Zu
  desto  größerer  Aufmunterung  wollen  Wir,  daß  denjenigen  „  welche  einen  Auéschwirzer
  anzeigen,  die  gegen  diese  gesetzuch  verhängte  Censiskations  Strafe  ganz  zu  Theil
werden,  und  daß,  wenn  ein  Ausschwärzer  noch  innerhalb  des  Landes  Srgriffen  wird,  alle
demselben  konfiszirten  Gegenstände  dem  Anbringer  in  natura  zur  freien  Dieposition  überlassene
in  dem  Falle  aber,  wo  ein  Ausschwärzer  erst  nach  vollbrachter  That  entdeckt  wird,  dorselbe
zu  Bezahlung  des,  wahren  Werths  der  .  der  Konfiskation  unterworfenen  Gegenstände  mis  der
größten  Strenge  angehalten,  das  Geld  von  den  Oberbeamten  sogleich  eingezogen,  und,  dem.
Anbringer  ohne  irgend  einen  Abzug  urkurdlich  ausbezahlt  werden  soll.  -«
Gegeben,  Stuttgart,  den  7.  Mai,  1817.  »  -
«  Auf  Befehl  des  Koͤnigs.

Kdniglicher  Geheimer-Rach.

Königl.  Verordnung,  die  Exhehung  des  Ausfuhr-Jolls  für  das  nach  Bapern  gehende  Vieh  hetreffend.
Vom  7.  May.  1817.  ««««"  ,
*-  Wilhelm.  ##  E—  ;,.  ·  .
—DaderseiteinigerZeitinBaiernbestehendehohe·Ausfuhrzoll-.für-Piehbei
der  gegenwärtigen  Theurung  auf  den  Nahrungsstand  eines  Theils  Unserer  Unterthanen
  nachtheilig  einwirkt;  so  erachten  Wir  für  angemessen,  dießfalls  Retorsions-Maßregeln
  eintreten  zu  lassen,  und  verordnen  daher  wie  folgt:
1)  für  nachstehende  Vieh-Gattungen  ist,  wenn  solche  nach  Baiern  ausgeföhrt  werden,
  bis  auf  weitere  Verfügung  folgender  Zoll  zu  entrichten:
von  1  Ochsen,  fett  odrr  mogen  10  fl.
1  Farreg  %  fl
1.  Kuh  4  „  *  .  «

#
—

–  1  Stier  .  .  .  .  .äfl.
—1Nind,...  .  5  fl.

—–  1  Kalb  §½  #5  9  .  -  ·  1.fl.  .ZO.kr-.

—  1  Schwein,  fett  oder  mager  2  sl.
—  1  Feilchlin  .  .-.  .  1  fl.

—  1  Milchschwein  oder  Spanferkel  9  ##

—  1  Schaaf  oder  Widder  -  -  -.48kr.

--—1Lamm  .  ,..  —  13  kr.

—  1  giege,  Bock  oder  Geiße  —  65  kr.

——  1  i  e  E  —  6  kr.

à)  Neben  diesem  erhöheten  Ausfuhrzoll,  welcher  an  die  Stelle  des  bisherigen  tarifmaäßigen

  Koppßzolles  kritt,  und  nach  den  Bestimmungen  Unserer  Jollordnung
5)7.  zu  erheben  ist,  muß  die,  in  der  Accise-Ordnung  #.  44.  Ut.  C.  festgesetzce
jehhandels,  Moeise,  fernerhin  bezahlt  werden;