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Der eine Eheschließung vornehmende Standesbeamte hat außer den nach Absatz 1
zu machenden Mittheilungen an die Standesämter, in deren Familienregister die Eheschlie—
ßenden eingetragen sind, in dem Falle, wenn sich die Eheschließenden sofort nach der Ehe-
schließung in einer anderen Württembergischen Gemeinde niederlassen, dem Standesamt
dieses Niederlassungsorts eine Heirathsurkunde zu übersenden.
8. 8.
Ist eine Ehe durch Urtheil eines Württembergischen Gerichts getrennt, für ungiltig
oder nichtig erklärt, so hat die Staatsanwaltschaft, welcher stets, mag dieselbe im Ver-
fahren mitgewirkt haben oder nicht, zu diesem Zweck sofort nach eingetretener Rechtskraft
durch das erkennende Gericht erster Instanz eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft
versehene Ausfertigung des Urtheils von Amtswegen zuzustellen ist, diese Ausfertigung
dem Standesbeamten, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen worden ist, und zugleich, falls
die Ehe nicht in Württemberg geschlossen worden ist, eine Abschrift dieser Ausfertigung
dem Standesbeamten derjenigen Württembergischen Gemeinde, in deren Familienregister
die Ehegatten gemäß §. 1 oder 2 eingetragen sind, zur Berichtigung des letzteren zu
übersenden.
Wird einer vor dem Erscheinen des Württembergischen Gesetzes vom 28. März 1872
(Reg. Blatt S. 125), beziehungsweise vor der Wirksamkeit des Reichsgesetzes vom 6. Feb-
ruar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 23, vergl. Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Mai
1855, Reg. Blatt S. 97) im Auslande eingegangenen ungiltigen Ehe durch landesherr-
liche Gnade die rechtliche Giltigkeit mit rückwirkender Kraft verliehen, so hat das Ge-
richt, an welches diese Königliche Entschließung ausgeschrieben wird, eine Abschrift des
bezüglichen Ministerial-Erlasses dem Standesamte derjenigen Gemeinde zu übersenden,
in deren Familienregister die Ehegatten gemäß §. 1 oder 2 eingetragen sind.
Von der Todeserklärung eines Verschollenen hat dasjenige Gericht, welches dieselbe
ausgesprochen hat, dem Standesamt derjenigen Gemeinde, in deren Familienregister der
Verschollene eingetragen ist, Mittheilung zu machen.
§. 9.
Die Oberämter haben in den an sie ausgeschriebenen Fällen der Aufnahme oder
Wiederaufnahme in die Staatsangehörigkeit, der Naturalisation, der Entlassung aus
der Staatsangehörigkeit oder der Verlustigerklärung derselben, sowie in den ihnen sonst
bekannt gewordenen Fällen des Verlusts der Staatsangehörigkeit dem Standesamt der-