Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Der eine Eheschließung vornehmende Standesbeamte hat außer den nach Absatz 1 
zu machenden Mittheilungen an die Standesämter, in deren Familienregister die Eheschlie— 
ßenden eingetragen sind, in dem Falle, wenn sich die Eheschließenden sofort nach der Ehe- 
schließung in einer anderen Württembergischen Gemeinde niederlassen, dem Standesamt 
dieses Niederlassungsorts eine Heirathsurkunde zu übersenden. 
8. 8. 
Ist eine Ehe durch Urtheil eines Württembergischen Gerichts getrennt, für ungiltig 
oder nichtig erklärt, so hat die Staatsanwaltschaft, welcher stets, mag dieselbe im Ver- 
fahren mitgewirkt haben oder nicht, zu diesem Zweck sofort nach eingetretener Rechtskraft 
durch das erkennende Gericht erster Instanz eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft 
versehene Ausfertigung des Urtheils von Amtswegen zuzustellen ist, diese Ausfertigung 
dem Standesbeamten, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen worden ist, und zugleich, falls 
die Ehe nicht in Württemberg geschlossen worden ist, eine Abschrift dieser Ausfertigung 
dem Standesbeamten derjenigen Württembergischen Gemeinde, in deren Familienregister 
die Ehegatten gemäß §. 1 oder 2 eingetragen sind, zur Berichtigung des letzteren zu 
übersenden. 
Wird einer vor dem Erscheinen des Württembergischen Gesetzes vom 28. März 1872 
(Reg. Blatt S. 125), beziehungsweise vor der Wirksamkeit des Reichsgesetzes vom 6. Feb- 
ruar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 23, vergl. Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Mai 
1855, Reg. Blatt S. 97) im Auslande eingegangenen ungiltigen Ehe durch landesherr- 
liche Gnade die rechtliche Giltigkeit mit rückwirkender Kraft verliehen, so hat das Ge- 
richt, an welches diese Königliche Entschließung ausgeschrieben wird, eine Abschrift des 
bezüglichen Ministerial-Erlasses dem Standesamte derjenigen Gemeinde zu übersenden, 
in deren Familienregister die Ehegatten gemäß §. 1 oder 2 eingetragen sind. 
Von der Todeserklärung eines Verschollenen hat dasjenige Gericht, welches dieselbe 
ausgesprochen hat, dem Standesamt derjenigen Gemeinde, in deren Familienregister der 
Verschollene eingetragen ist, Mittheilung zu machen. 
§. 9. 
Die Oberämter haben in den an sie ausgeschriebenen Fällen der Aufnahme oder 
Wiederaufnahme in die Staatsangehörigkeit, der Naturalisation, der Entlassung aus 
der Staatsangehörigkeit oder der Verlustigerklärung derselben, sowie in den ihnen sonst 
bekannt gewordenen Fällen des Verlusts der Staatsangehörigkeit dem Standesamt der-
	        
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