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jenigen Gemeinde, in deren Familienregister die betreffenden Personen eingetragen sind,
alle behufs der Ergänzung und Richtigstellung der Familienregister erforderlichen Mit-
theilungen zu machen.
Anläßlich der Ausstellung oder Verlängerung von Heimatscheinen für Personen,
welche sich außerhalb Württembergs aufhalten, haben die Oberämter diese Personen an-
zuhalten, dem Standesamt derjenigen Gemeinde, in deren Familienregister sie eingetra-
gen sind, behufs Richtigstellung des Familienregisters die erforderlichen Angaben nebst
Belegen zu erbringen und darüber, daß sie dieser Auflage nachgekommen, sich durch ein
Zeugniß des Standesamts auszuweisen.
8. 10.
Von Namensänderungen, welche bei Annahme an Kindesstatt erfolgen, ist durch das
Gericht, welchem die Bestätigung der letzteren oblag, von anderen Namensänderungen
durch das Oberamt, an welches die Entscheidung der höheren Behörde ausgeschrieben
wurde, das Standesamt derjenigen Gemeinde, in deren Familienregister die betreffende
Person eingetragen ist, in Kenntniß zu setzen.
S. 11.
Todesfälle und, soweit dießbezügliche Staatsverträge bestehen, auch Geburten oder
Verehelichungen solcher nicht-württembergischer reichsangehöriger Personen, welche
nicht nach §§. 1 und 2 in ein Württembergisches Familienregister aufgenommen oder
aufzunehmen sind, hat der dieselben beurkundende Standesbeamte demjenigen Deutschen
Standesamte mitzutheilen, in dessen Bezirk die betreffenden Personen oder deren Fami-
lien ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben.
Ueber Todesfälle und, soweit dießbezügliche Staatsverträge bestehen, auch über Ge-
burten und Eheschließungen ausländischer Staatsangehöriger sind von dem Stan-
desbeamten Auszüge aus den betreffenden Ständesregistern dem vorgesetzten Amtsgericht
und von diesem nach sportelfreier Beglaubigung dem K. Justizministerium behufs Be-
nachrichtigung der Heimatbehörden vorzulegen.
8. 12.
Die aus dem Ausland auf diplomatischem Weg eingehenden Standesurkunden wer-
den von dem K. Justizministerium dem Amtsgericht und von diesem dem Standesamt