Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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kommen nach gleichen Grundsätzen, jedoch in der Weise zur Nachfolge, daß, wenn das 
in dieser älteren Linie vererbende Fideikommißgut Plettenberg (Reg. Blatt vom Jahr 1878 
Seite 111) und das Fideikommißgut Hipfelhof demgemäß in Einer Hand vereinigt 
werden, letzteres, sobald mehrere Söhne des Besitzers beider Fideikommisse vorhanden 
sind, von welchen der älteste im Fideikommiß Plettenberg suecedirt, nach dem Tode des 
Vaters sich sogleich wieder in der Eigenschaft einer Secundo-Genitur an den zweitälte- 
sten Sohn vererben soll. Für den Fall des Erlöschens des gesammten Mannsstamms 
des Stifters wird dessen weibliche Nachkommenschaft ohne Unterschied des Geschlechts 
und zwar zunächst die Descendenz des letzten Fideikommißinhabers, in Ermanglung sol- 
cher das mit dem letzten Fideikommißbesitzer dem Grade nach nächst verwandte Glied 
der weiblichen Nachkommenschaft des Stifters, bei gleicher Gradnähe das älteste, sofort 
nach dessen Tode dessen Nachkommenschaft und in kinderlosen Fällen wieder ein anderer 
in gleicher Weise bestimmter Zweig der weiblichen Nachkommenschaft des Stifters zur 
Succession berufen, im Uebrigen in allen diesen Fällen ganz nach den Grundsätzen der 
Lineal-Erbfolge des Erstgebornen und mit Vorrecht der männlichen vor den weiblichen 
Nachkommen des so Berufenen. 
Erst mit dem Aussterben auch der weiblichen Nachkommenschaft soll das Fideikom= 
miß erlöschen. Zugleich ist in dem Statut festgesetzt, daß Veräußerungen, Verpfändungen, 
und sonstige Belastungen des Fideikommisses ohne Zustimmung aller Agnaten ungültig 
sind, und nur bei Veräußerungen in einzelnen bestimmten Ausnahmsfällen die Zustim- 
mung der zwei nächsten Agnaten genügt, daß eine Belastung des Grundstocks mit Schul- 
den persönlicher Natur ohne Pfandbestellung auch nicht durch agnatischen Consens bewerk- 
stelligt werden kann, daß endlich eine gänzliche Veräußerung des (künftigen) Gutsertrags 
unbedingt ausgeschlossen, eine bloße Verpfändung desselben aber auf mehr als drei Jahre 
nur mit Einwilligung sämmtlicher Agnaten zulässig sein soll. 
Nachdem nun diesem Familienstatut unter Vorbehalt der etwaigen Notherbrechte der 
beiden Töchter des Fideikommißstifters die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, 
wird Solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Heilbronn, den 28. Mai 1880. 
Civilkammer des K. Landgerichts: 
Huber. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (hr. Scheufele.)
	        
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