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W 24.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 17. Dezember 1880.
Inhalt.
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vollziehung der zeitigen Zuchthausstrafe. Vom 19. November 1880.
— Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr
1881. Vom 22. November 1880. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend das Maßund
Gewichtswesen. Vom 3. Dezember 1880.
Verfügung des Iustizministeriums, betreffend die Vollziehung der zeitigen Zuchthausstrafe.
Vom 19. November 1880.
In Abänderung des §. 1, Ziffer 1 der Verfügung vom 28. Dezember 1871, betreffend
die Vollziehung der Freiheitsstrafen vom 1. Januar 1872 ab (Regierungsblatt S.421),
wird mit Höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs verfügt:
Alle zu zeitiger Zuchthausstrafe verurtheilten Männer, deren Strafe nicht in dem
Zellengefängnisse zu vollziehen ist, sind bis auf weitere, von dem Strafanstalten-Collegium
zu treffende, Anordnung in das Zuchthaus zu Ludwigsburg einzuliefern, woselbst
sie ihre Strafe zu verbüßen haben.
Stuttgart, den 19. November 1880. Faber.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das
Jahr 1881. Vom 22. November 1880.
Nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen
Brandversicherungsanstalt vom 14. März 1853 Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 (Reg. Blatt