Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

221
W  24.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  17.  Dezember  1880.

Inhalt.

Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Vollziehung  der  zeitigen  Zuchthausstrafe.  Vom  19.  November  1880.
—  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr
1881.  Vom  22.  November  1880.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Maßund
  Gewichtswesen.  Vom  3.  Dezember  1880.

 

 

Verfügung  des  Iustizministeriums,  betreffend  die  Vollziehung  der  zeitigen  Zuchthausstrafe.
Vom  19.  November  1880.

In  Abänderung  des  §.  1,  Ziffer  1  der  Verfügung  vom  28.  Dezember  1871,  betreffend
  die  Vollziehung  der  Freiheitsstrafen  vom  1.  Januar  1872  ab  (Regierungsblatt  S.421),
wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  verfügt:

Alle  zu  zeitiger  Zuchthausstrafe  verurtheilten  Männer,  deren  Strafe  nicht  in  dem
Zellengefängnisse  zu  vollziehen  ist,  sind  bis  auf  weitere,  von  dem  Strafanstalten-Collegium
  zu  treffende,  Anordnung  in  das  Zuchthaus  zu  Ludwigsburg  einzuliefern,  woselbst
sie  ihre  Strafe  zu  verbüßen  haben.

Stuttgart,  den  19.  November  1880.  Faber.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das
Jahr  1881.  Vom  22.  November  1880.

Nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen
Brandversicherungsanstalt  vom  14.  März  1853  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  (Reg.  Blatt