Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

g.  2.

Nach  Ablauf  der  Zeit,  während  deren  sie  das  Wartegeld  beziehen  G.  1
Abs.  2,  3)  treten  die  im  H.  1  bezeichneten  Beamten  kraft  Gesetzes  gänzlich  in  den
Ruhestand  und  erhalten  die  gesetzliche  Pension  mit  der  Maßgabe,  daß  diese  ohne
Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Dienstzeit  auf  drei  Viertel  des  pensionsberechtigten
Diensteinkommens  zu  bemessen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Bacht  „Hohenzollern“,  Merok,  den  13.  Juli  1899.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.

(Nr.  10095.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Bitburg.  Vom  1.  Juli  1899.

A-#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde
Bollendorf
am  15.  August  1899  beginnen  foll.

Berlin,  den  1.  Juli  1899.

Der  Justizminister.
Schönstedt.