g. 2.
Nach Ablauf der Zeit, während deren sie das Wartegeld beziehen G. 1
Abs. 2, 3) treten die im H. 1 bezeichneten Beamten kraft Gesetzes gänzlich in den
Ruhestand und erhalten die gesetzliche Pension mit der Maßgabe, daß diese ohne
Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf drei Viertel des pensionsberechtigten
Diensteinkommens zu bemessen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Bacht „Hohenzollern“, Merok, den 13. Juli 1899.
CL. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow.
(Nr. 10095.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Bitburg. Vom 1. Juli 1899.
A-# Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz= Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bitburg gehörige Gemeinde
Bollendorf
am 15. August 1899 beginnen foll.
Berlin, den 1. Juli 1899.
Der Justizminister.
Schönstedt.