Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Der Hauptagent hat auf Erfordern eine durch eine zuständige öffentliche Behörde 
aufgenommene oder beglaubigte Vollmacht des Lotterieunternehmers vorzulegen, in welcher 
dem Ersteren die Besorgung des Loosvertriebs in Württemberg und die Vertretung des 
Lotterieunternehmers in Bezug auf diesen Vertrieb übertragen wird. 
Mit Einreichung der Vollmachtsurkunde hat der Hauptagent die Erklärung vorzu— 
legen, daß er für die ordnungsmäßige Vornahme des Loosvertriebs, für die Zahlung 
der dem Lotterieunternehmer obliegenden öffentlichen Abgaben und für die Erfüllung der 
dem Letzteren auferlegten weiteren Verbindlichkeiten hafte. 
8. 3. 
Die Genehmigung wird auf Grund des vorgelegten Lotterieplans (8. 1 Abs. 4) 
ertheilt. 
Aenderungen des Lotterieplans oder der Zeit der Loosziehung hat der Hauptagent 
alsbald unter Vorlage eines urkundlichen Nachweises über die dem Lotterieunternehmer 
hiezu ertheilte obrigkeitliche Erlaubniß dem Ministerium des Innern anzuzeigen, welches 
darüber verfügt, ob in Folge einer solchen Aenderung die Genehmigung zurückgezogen wird. 
8. 4. 
Die zum Absatz in Württemberg gelangenden Loose müssen mit dem Stempel der 
Stadtdirektion Stuttgart oder eines in der Bekanntmachung der Genehmigung der 
Lotterie bezeichneten Oberamts versehen sein. 
Eine größere Anzahl von Loosen als bei der Genehmigung der Lotterie zugelassen 
worden ist, darf nicht gestempelt werden. 
Der Verkauf, das Anbieten und Feilhalten von nicht gestempelten Loosen ist ver— 
boten. 
8. BZ. 
Die Stempelung darf nur auf Antrag des aufgestellten Hauptagenten und erst nach 
Bezahlung der für die Genehmigung der Lotterie in Gemäßheit des Sporteltarifs vom 
23. Juni 1828 angesetzten Sportel sammt Zuschlag erfolgen. 
Für die Stempelung ist dem mit derselben Beauftragten von dem Hauptagenten 
eine von der betreffenden Bezirksbehörde (8. 4 Abs. 1) zu bestimmende angemessene Be— 
lohnung zu entrichten.
	        
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