8
8. 7.
Zur Bearbeitung der die Staatskrankenanstalten, die Landeshebammenschule und das
Irrenwesen betreffenden Geschäfte (zu vergl. S. 4 Ziff. 2, 9, 10 und 13, soweit sie sich auf
die Staatskrankenanstalten und die Landeshebammenschule bezieht, Ziff. 16, 17 und 19,
soweit sie die Hebammen betrifft) wird eine aus dem Vorstand und wenigstens vier von
dem Ministerium berufenen Mitgliedern bestehende Abtheilung des Medizinalkollegiums,
welcher innerhalb ihres Geschäftskreises die Disciplinarstrafgewalt desselben zukommt,
gebildet. Die Aufsichtskommission für die Staatskrankenanstalten hört zu bestehen auf.
Die der Stadtgemeinde Stuttgart vertragsmäßig zustehende Befugniß, ein Mitglied
des Stiftungsraths zur Theilnahme an den die Beaufsichtigung und Leitung der Landes-
hebammenschule betreffenden Verhandlungen der Aufsichtsbehörde mit Sitz und Stimme
abzuordnen, bleibt der erwähnten Abtheilung gegenüber in Wirksamkeit.
Eine weitere, in gleicher Weise (Abs. 1) zusammengesetzte Abtheilung kann zur Er-
ledigung der in das Gebiet der Thierheilkunde fallenden Geschäfte des Medizinalkollegiums
gebildet werden.
8. 8.
Die näheren Vorschriften über die Geschäftsbehandlung werden durch das Ministe-
rium ertheilt.
IV. Verhältniß zu anderen Staatsbehörden und Stellen.
S. 9.
Zwischen dem K. Ministerium des Innern und dem Vorstand des Medizinalkolle-
giums findet ein unmittelbarer Verkehr in der durch Instruktion geregelten Weise statt.
8. 10.
Anfragen und Aufträge anderer als der dem Departement des Innern angehörenden
Staatsbehörden, welche in Angelegenheiten ihres Geschäftskreises eine gutächtliche Aeuße-
rung des Medizinalkollegiums zu erhalten wünschen, gelangen an das letztere durch Ver-
mittlung des Ministeriums des Innern.
Nur mit den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, sowie mit dem statistisch-topo-
graphischen Bureau findet, wenn es sich um die Erstattung gerichtlich medizinischer Kolle-
gialgutachten, beziehungsweise um statistische Fragen handelt, ein unmittelbarer Verkehr
des Medizinalkollegiums statt. ·