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über ihre Anstellung, Versetzung, Beförderung und Entlassung und über die Regulirung
ihrer Gehalte, Taggelder und Nebenbezüge, soweit dieselben nicht im Etat festgestellt sind;
die Gewährung von außerordentlichen Belohnungen und von Auszeichnungen an dieselben;
die allgemeine Regelung der rechtlichen Verhältnisse zwischen der Verwaltung und den
bei den Verkehrsanstalten beschäftigten Arbeitern und die Anordnungen in Betreff der Für-
sorge für diefe Arbeiter; die Bewilligung von Unterstützungen, Kur-, Verpflegungs= und
Begräbnißkosten 2c. aus Staatsmitteln an Bedienstete und Arbeiter, beziehungsweise deren
Hinterbliebene, wenn solche den Betrag von 100 übersteigen.
10) Die Ausübung der obersten Dienstaufsicht über die Beamten und Bediensteten
der Verkehrsanstalten; insbesondere die durch das Beamtengesetz und die hiezu erlassenen
Tusführungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehaltenen Verfügungen; ferner
die Entschließung auf die Heirathsanzeigen der Beamten von der achten Rangstufe ein-
schließlich an aufwärts, sofern nicht von dem Ministerium andere Behörden hiezu ermäch-
tigt werden, endlich die Bestimmungen über die Dienstkleidung sämmtlicher Beamten und
Bediensteten.
11) Die Erledigung von Gesuchen um gänzlichen oder theilweisen Nachlaß von
Haftstrafen, sowie von Geldstrafen in höherem Betrage als 100 Mark; desgleichen die
Ertscheidung über Gesuche um Nachlaß von den Betrag von 100 Mark nicht überstei-
genden Geldstrafen, einschließlich der Conventionalstrafen, dann, wenn die betreffende
Directivbehörde die Ertheilung eines Nachlasses für begründet erachtet, oder ein Bittsteller
bei der Zurückweisung durch dieselbe sich nicht beruhigt.
12) Die Bestimmungen über die Verwaltung der den sämmtlichen Verkehrsanstalten
oder mehreren derselben gemeinsamen Institute (Montirungsverwaltung, Druckmaterialien-
verwaltung, die nach dem Gesetz vom 19. Januar 1869 erbauten Dienstwohnungen und
Gebäulichkeiten, Centralbibliothek, Amtsblatt der Verkehrsanstalten); die Genehmigung
der Statuten des Unterstützungsvereins für die Angestellten bei den Verkehrsanstalten
und ihre Hinterbliebenen, die Aufsicht über die Verwaltung der Kasse dieses Vereins,
die Festsetzung oder Genehmigung der Normen über Verwilligung außerordentlicher Unter-
ützungen aus dieser Kasse, sowie aus den bei den einzelnen Zweigen der Verkehrsan-
talten verwalteten besonderen Fonds für die Unterstützung von Bediensteten und Arbeitern.
13) Die Anordnung von Vorarbeiten zu neuen Bahnlinien und von Detail-Ent-