Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Art.  12.

Bei  Gehaltserhöhungen  mit  oder  ohne  Versetzung  auf  ein  anderes  Amt  wird  die
Sportel,  soweit  eine  solche  bei  der  früheren  Anstellung  bezahlt  worden  ist,  von  dem  Mehrbetrage
  des  neuen  Gehaltes  nach  dem  für  das  neue  Amt  geltenden  Prozentsatze  berechnet,
auch  wenn  die  früher  bezahlte  Sportel  nicht  der  Staatskasse,  sondern  einer  anderen  Kasse
(Art.  13)  zugeflossen  ist.

Ist  jedoch  der  Prozentsatz  der  Anstellungssportel  für  das  neue  Amt  höher,  als  derlenige
  für  das  bisherige  Amt,  so  ist  der  Mehrbetrag  des  Prozentsatzes  auch  aus  der
Faimme  desjenigen  Gehaltes  zu  erheben,  von  welchem  die  niedrigere  Sportel  bezahlt
urde.

Art.  13.

Die  Sporteln  von  der  Anstellung  von  Geistlichen  werden,  insoweit  dieselben  bei
der  Geistlichen-Wittwenkasse  betheiligt  sind,  dieser  Kasse  und,  insoweit  dieselben  zu  der
Vraelitischen  Centralkirchenkasse  Eintrittsgelder  zu  entrichten  haben,  der  letzteren  überlassen.

Die  für  die  Angestellten  bei  den  Verkehrsanstalten  bestehende  Unterstützungskasse
lann  die  ihr  durch  die  Gesetze  vom  2.  August  1849  (Reg.  Blatt  S.  351)  und  vom  1.  August
1858  Art.  2  Ziff.  1  (Reg.  Blatt  S.  198)  zugewiesenen  Anstellungssporteln  in  dem  unter
„Dienstanstellungen“  Ziff.  II,  4  des  Tarifs  zum  Sportelgesetz  von  1828  (Reg.Blatt
S.  505),  sowie  durch  Art.  3  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  1.  August  1858  festgesetzten  Betrag
  von  Beamten  bei  den  Verkehrsanstalten  auch  fernerhin  als  Eintrittsgeld  erheben.

Die  Anstellungssporteln  der  unter  Art.  121  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876
begriffenen  Lehrerinnen  und  Erzieherinnen,  desgleichen  die  Sporteln  von  den  Dienstprülungen
  für  Lehrstellen  an  den  Volksschulen  fließen  der  Volksschullehrerwittwenkasse  zu
(Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Volksschullehrer  vom  30.  Dezember  1877  Art.  33
Ziff.  4  und  5,  Reg.Blatt  S.  285.)

Die  Sporteln  von  den  Dienstprüfungen  für  die  Präzeptorats-,  Reallehr=  und
Kollaboraturlehrstellen  bilden  eine  Einnahme  der  Wittwenkasse  der  Lehrer  an  den  Gelehrten=
  und  Realschulen  (Beamtengesetz  vom  28.  Juni  1876  Art.  57  Ziff.  4  Reg.  Blatt
S.  231).

Art.  14.

Wenn  Beamte  nach  Tarifnummer  17  Ziff.  2,  b  Anstellungssporteln  bezahlt  haben

und  von  der  betreffenden  Stelle  aus  unmittelbar  eine  Anstellung  auf  Lebenszeit  erhalten,