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Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 19.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. April 1881 in Kraft.
Die an diesem Tage schon anhängigen Geschäfte werden in derjenigen Instanz, in
welcher sie an demselben sich befinden, noch nach den bisherigen Bestimmungen behandelt.
Im Uebrigen treten für die Dauer der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes (vergl.
Art. 20) mit diesem Tage:
das allgemeine Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 nebst dem beigefügten Tarif
(Reg. Blatt S. 483 ff.) und den in Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Jum
1875 (Reg. Blatt S. 327) enthaltenen Zusätzen, soweit nicht die Fortdauer für
Lehen unter Tarifnummer 45 Ziff. 3 aufrecht erhalten wird,
sodann der im Notariatssporteltarif vom 4. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 382)
unter „Verschollene Ziff. 1 und 2" verzeichnete Sportelsatz,
ferner das Gesetz über die Sportel für Reisepässe 2c. vom 17. Januar 1852
(Reg. Blatt S. 6),
das Gesetz vom 3. November 1855 über die Berechtigung zum Betrieb von
Wirthschaftsgewerben (Reg. Blatt S. 269), nebst dem in Art. 3 des Gesetzes
vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 328) enthaltenen Zusatz, soweit nicht das
Gesetz auf die Bestimmungen über die Wirthschaftsabgaben sich bezieht,
der zweite Satz des zweiten Absatzes des Art. 26 des Gesetzes vom 25. August
1879, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen
gegen die Zoll= und Steuergesetze (Reg. Blatt S. 267), abgesehen von seiner An-
wendung bei der Hinterziehung örtlicher Verbrauchsabgaben (Art. 36 dieses Gesetzes),
endlich der die Postassistenten betreffende zweite Absatz des Art. 3 des Gesetzes
vom 1. August 1858 (Reg. Blatt S. 198),
insoweit die genannten Gesetze bisher noch in Kraft waren, außer Geltung, und es wer-
den für die Dauer der Wirksamkeit dieses Gesetzes (vergl. Art. 20) die Sportelsätze
geändert, welche
in Art. 7 Abs. 2 des Jagdgesetzes vom 27. Oktober 1855 (Reg. Blatt S. 225)
in Art. 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1865 über Minderjährigkeitsdispensation
(Reg. Blatt S. 135),