Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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zur Wiederveräußerung erworbenen Grundeigenthums, neben der etwaigen Acciseabgabe, 
Schenkungs= oder Erbschaftssteuer, 
aus dem Werth der Giuter 5 vom Hundert, 
mindestens 3 # 
2) im Fall der Abweisung eines Gesuchs.. 3 bis 20 4 
Trauungser laubnißschein s. Eheschließung. 
Nr. 77. Unterpfandssachen bezüglich der unmittelbar unter den Landgerichten stehenden 
(exemten) Güter: 
1) für Verpfändungen, je vom Betrag der zu versichernden Schuld 1½½ vom Hundert, 
mindestens 10 — 
Bei Surrogirung von Unterpfändern findet diese Sportel in der Art statt, daß dieselbe 
nach Verhältniß der durch das surrogirte Unterpfand versicherten Schuld zu berechnen ist. 
2) für Löschung von Pfandeinträgen, je vom Betrag der getilgten Summe ½⅛ vom Hundert, 
mindestens 5 4 
3) für die Vormerkung von Abschlagszahlungen im Unterpfandsbuch, ohne daß eine theilweise 
Löschung des Unterpfandes stattfindet (Pfandgesetz Art. 217 Abs. 2), 1/12 vom Hundert, 
mindestens 5 
Anmerkungen zu 1 bis 3: 
a) Ueberschießende Beträge von weniger als 100 werden gleich vollen 100 J gerechnet. 
p) Werden für dieselbe Schuld exemte und nicht exemte Güter verpfändet, so kommt für die 
Sportel nur derjenige Theil der Schuld in Betracht, welcher dem Verhältnisse des Werthes 
der exemten Güter zu dem Werthe der sämmtlichen verpfändeten Güter entspricht. 
4) für die Eintragung oder Vormerkung von Pfandrechtstiteln, von Eigenthums= oder anderen 
dinglichen Rechten, von Cessionen, Faustpfandbestellungen, Einreden, Verwahrungen je 
10 bis 50 MA 
5) für die Löschung dieser Eintragungen oder Vormerkungen, deßgleichen für eine Löschung 
von Pfandeinträgen, ohne daß an der betreffenden Schuld etwas getilgt wird, je 
5 bis 25 J# 
6) für die Versehung einer dem Gläubiger ausgefolgten Unterpfandsurkunde mit der Voll- 
streckungsklausel (Ausführungsgesetz zur Reichs-Civ.-Proz.-Ord. vom 18. Aug. 1879 Art. 30) 
5 #
	        
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