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2) Bei der Untersagung eines Gewerbebetriebs oder der Entziehung einer ertheilten Approbation,
Konzession, Erlaubniß, Genehmigung oder Bestallung, wenn die Untersagung oder Ent-
ziehung rechtskräftig wird, werden angesect 5 bis 50 #
zutreffenden Falls daneben bei Abweisung einer Beschwerde
a) gegen die Untersagung: die Beschwerdesportel (oben Nr. 13);
b) gegen die Entziehung der Approbation, Konzession 2c. 2c.: die Sportel für Ver-
waltungsrechtssachen (unten Nr. 84, Ziff. 11).
Anmerkung:
Das Verfahren erster Instanz in den Fällen der §§. 27, 51 und 52 der Gewerbe-
ordnung bleibt sportelfrei.
Verlängerung von Fristen zur Ausübung einer Konzession s. Anlagen, gewerb-
lice, Dampfkesselanlagen, Krankenanstalten, Schauspielunternehmungen.
Nr. 80. Verpachtungen und Vermiethungen von Grundstücken und Realrechten für
Rechnung von Amtskörperschaften, Gemeinden, Kirchengemeinden, Armenverbänden und Stiftungen
unter öffentlicher Verwaltung, von dem Pacht oder Miethzins auf 1 Jahr ohne Rücksicht auf
die Dauer des Pachts oder der Miithe vom Hundert.
Nr. 81. Verschollene:
1) für die Bewilligung der Ausfolge des Vermögens eines Verschollenen gegen Sicherheits-
leistung:
a) wenn das Vermögen nicht mehr als 200 JÆA beträgt,. . . . . . . nichts:
b) bei einem Vermögen von mehr als 200hzim .. . O,go AM
von je vollen 100 4 mindestens 2 M;
2) bei der Abweisung eines hierauf gerichteten Gesuchs: bis zur Hälfte dieses Betrags;
3) für die Todeserklärung eines Verschollenen, neben der nach Maßgabe des Notariats-
sportelgesetzes anzusetzenden Theilungssporei.. 3 bis 25 —
Nr. 82. Versicherungsunternehmungen:
1) für die Genehmigung der Errichtung und des Geschaftsbetriebs, soweit diese Genehmigung
erforderlich ist, mit Ausnahme der Feuerversicherungsanstalten (Tarif Nr. 22)
25 bis 500 4