Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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setzten Amtsgerichten demjenigen Amtsrichter ob, welchem nach dem Geschäftsvertheilungs- 
plane die Handelsregistersachen zugewiesen sind, vorbehältlich einer von dem Landgerichts- 
präsidium etwa zu treffenden abweichenden Verfügung. 
2) Die Register sind nach dem anliegenden Formulare zu führen. Da sich zu 
Anfang nicht mit Sicherheit beurtheilen läßt, welchen Umfang die Register einnehmen 
werden, so wird den Amtsgerichten anheimgegeben, das Register zunächst in Heften von 
10 bis 20 Bogen anzulegen und dasselbe erst nach Abschluß der Eintragungen in einen 
oder in mehrere Bände einbinden zu lassen. 
Der erste Bedarf an Formularien wird den Amtsgerichten kostenfrei durch das 
Justizministerium geliefert; die Kosten der weiteren Anschaffungen sowie die Kosten des 
Einbindens sind auf die Kanzleikostenkasse zu verrechnen. 
3) Die Einträge im Register sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Enthält 
eine Anmeldung mehrere Forderungen derselben Ehefrau (Art. 20 Abs. 1 Ziff. 3 des 
Gesetzes, betreffend die Ausführung der Reichskonkursordnung vom 18. August 1879), 
so sind dieselben unter einer Nummer im Register, jedoch gesondert, einzutragen. 
Wird die nämliche Forderung von mehreren Personen gesondert zum Register angemel- 
det, so hat für jede dieser Anmeldungen ein eigener Eintrag zu erfolgen, es ist jedoch in der 
Spalte für Bemerkungen wechselseitig auf die Nummer des andern Eintrags hinzuweisen. 
Kein Registerblatt darf mehr als höchstens vier Einträge enthalten. 
Jeder Eintrag im Register ist von dem folgenden durch einen Querstrich zu trennen. 
Auf den über die Anmeldungen zum Register aufgenommenen Protokollen sowie auf 
den schriftlich eingereichten Anmeldungen ist die geschehene Eintragung unter Anführung 
der Registernummer und des Datums des Eintrags zu vermerken und der Vermerk von 
dem mit der Registerführung betrauten Amtsrichter zu unterzeichnen. 
4) Die schriftlichen Anmeldungen sowie die Protokolle über die Anmeldungen zum 
Register sind in Beilagenfaszikeln zum Register aufzubewahren. 
Sepäter anfallende Aktenstücke, welche sich auf eine angemeldete Forderung beziehen, sind 
in dem Beilagenfaszikel den betreffenden Protokollen oder schriftlichen Anmeldungen beizulegen. 
5) Nach Abschluß des Registers ist zu demselben ein alphabetisches Namensver- 
zeichniß der eingetragenen Schuldner nach dem Formate des Registers herzustellen. 
6) Bezüglich der während der Gerichtsferien erfolgenden Anmeldungen werden die 
Amtsgerichte auf Art. 34 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze 
vom 24. Januar 1879 (Reg. Blatt S. 12) hingewiesen. 
7) Die Amtsgerichte werden angewiesen, die K. Verordnung vom 16. I. M. in hiezu 
geeigneten Lokalblättern je zweimal in angemessenen Zwischenräumen zu veröffentlichen. 
Stuttgart den 17. April 1881. Faber.
	        
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