Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Bekanntmachnng der Ministerien des Innern und des siriegswesens, betreffend die Vergütung für 
die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1681. Vom 8. Januar 1881. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 
24. Dezember 1880, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung 
der Truppen für das Jahr 1881 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 8. Januar 1881. 
Sick. Wundt. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften in §. 9 Nro. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.G.Bl. S. 52) ist der 
Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1881 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskoßst 100 —-/ 85 
b) für die Mittagskost. 52 4 
J) für die Abendkot 29 24 „, 
d) für die Morgenkoft. 19 „ 14 . 
Berlin, den 24. Dezember 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
—————— „ — 
  
  
— Gedruct bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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