Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

401 
W 32. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 3. August 1881. 
Inhalt: 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vollziehung der zeitigen Zuchthausstrafe. Vom 29. Juli 1881. 
— Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Benützung der Unterpfandsakten durch die Verwaltungs= 
behörden bei Führung der Untersuchungen in Finanzstrafsachen. Vom 29. Juli 1881. — Verfügung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen 
der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. Vom 15. Juli 1881. 
  
Versügung des Instizministeriums, betreffend die Vollziehung der zeitigen Zuchthausstrafe. 
Vom 29. Juli 1881. 
Nachdem die Gründe in Wegfall gekommen sind, welche eine Beschränkung der Auf- 
nahme von Gefangenen in das Zuchthaus zu Stuttgart nöthig gemacht haben, wird die 
Verfügung vom 19. November 1880, betreffend die Vollziehung der zeitigen Zuchthaus- 
strafe (Reg. Blatt S. 221), dahin abgeändert, daß bezüglich derjenigen Männer, welche 
vom 15. August l. J. an zu zeitiger Zuchthausstrafe werden verurtheilt werden und ihre 
Strafe nicht im Zellengefängnisse zu erstehen haben, die Bestimmungen des §. 1 Ziff. 1 
der Verfügung des Justizministeriums vom 28. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 421 f.) 
nebst der bezüglichen Bekanntmachung des K. Strafanstaltenkollegiums vom 26.April 1872 
(Staatsanzeiger S. 729) wieder in Kraft treten. 
Stuttgart, den 29. Juli 1881. 
Faber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.