Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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6) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke beizugeben- 
den zwei Urkundspersonen (Art. 12 des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu tragen. 
7) Den Distriktswahlkommissionen ist die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 des Wahl- 
gesetzes, wonach das Wahlprotokoll mit den Wählerlisten und Stimmzetteln wohl- 
versiegelt an das Oberamt eingesendet werden muß, besonders einzuschärfen. 
Im Uebrigen wird Behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts 
auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 178) 
sowie auf die Ministerialverfügung vom 20. April 1868 (Reg. Blatt S. 193), die 
Ziffer 6 Abs. 2 und die Ziffern 8—12 der Ministerialverfügung vom 9. November 
1876 (Reg. Blatt S. 412) zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 18. November 1881. 
Hölder. 
  
Georuckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele)
	        
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