Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 3. Februar 1881. 
  
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend Veränderungen in der Organisation der Medizinalbehörden. Vom 21.Oktober 1880. 
—- Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an 
die Präbendenstiftung für unbemittelte adelige Damen. Vom 11. Januar 1881. 
  
fiönigliche Verordnung, betreffend Veränderungen in der Organisation der Medizinalbehörden. 
Vom 21. Oktober 1880. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, 
wie folgt: 
I. Von der Organisation des Medizinalkollegiums. 
S. 1. 
Das Medizinalkollegium bildet in Unterordnung unter das Ministerium des Innern 
die Centralbehörde für die Beaufsichtigung und technische Leitung des Medizinalwesens 
und der öffentlichen Gesundheitspflege. 
Demselben kommen die Befugnisse eines Landeskollegiums zu. 
8. 2. 
Das Medizinalkollegium besteht unter der Geschäftsleitung eines Vorstands: 
1) aus ordentlichen administrativen und technischen Mitgliedern.
	        
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