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wird im Falle der Nachsendung das Porto (einschließlich des etwaigen Zuschlags für
sperriges Gut) und beziehungsweise auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort
zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht
att, außer wenn für die erstmalige Beförderung blos das für den Verkehr innerhalb
des Bestellbezirks der Aufgabe-Postanstalt und zwischen Postanstalten, welche bis 10 Kilo-
meter einschließlich von einander entfernt ssind (s. die 88. 13, 14, 16—19), bestehende
ermäßigte Porto anzusetzen war und wenn dieses Porto für die Beförderung vom ursprüng-
lichen Aufgabeort oder von der ersten Bestimmungs-Postanstalt nach dem neuen Bestim-
mungsort nicht mehr Platz greift. In diesem Falle wird ein Ergänzungsporto in dem
Gtrage angesetzt, welcher an dem vollen Porto, nach Abzug der bereits berechneten
ermäßigten Gebühr für frankirte beziehungsweise unfrankirte oder unzureichend frankirte
Gegenstände der betreffenden Art noch fehlt.
IV. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme-Gebühren, wie
auch der Portozuschlag für unfrankirte Briefe mit Werthangabe, für unfrankirte Briefe
mit Postnachnahme und für unfrankirte Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogramm
werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
8. 46.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung
nach den Vorschriften im §. 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2) wenn die Annahme verweigert wird;
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht innerhalb
eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird;
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit
„postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach ihrer
Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;
5) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an
welchem der Adressat nach den Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn
eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben
wird;
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