Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

61 
wird im Falle der Nachsendung das Porto (einschließlich des etwaigen Zuschlags für 
sperriges Gut) und beziehungsweise auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort 
zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht 
att, außer wenn für die erstmalige Beförderung blos das für den Verkehr innerhalb 
des Bestellbezirks der Aufgabe-Postanstalt und zwischen Postanstalten, welche bis 10 Kilo- 
meter einschließlich von einander entfernt ssind (s. die 88. 13, 14, 16—19), bestehende 
ermäßigte Porto anzusetzen war und wenn dieses Porto für die Beförderung vom ursprüng- 
lichen Aufgabeort oder von der ersten Bestimmungs-Postanstalt nach dem neuen Bestim- 
mungsort nicht mehr Platz greift. In diesem Falle wird ein Ergänzungsporto in dem 
Gtrage angesetzt, welcher an dem vollen Porto, nach Abzug der bereits berechneten 
ermäßigten Gebühr für frankirte beziehungsweise unfrankirte oder unzureichend frankirte 
Gegenstände der betreffenden Art noch fehlt. 
IV. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme-Gebühren, wie 
auch der Portozuschlag für unfrankirte Briefe mit Werthangabe, für unfrankirte Briefe 
mit Postnachnahme und für unfrankirte Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogramm 
werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
8. 46. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung 
nach den Vorschriften im §. 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht innerhalb 
eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit 
„postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach ihrer 
Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Adressat nach den Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn 
eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben 
wird; 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.