Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

64 
III. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird 
die Sendung an die Generaldirektion der Posten und Telegraphen eingesandt, welche die 
selbe mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender 
zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Ver- 
schwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und 
von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung 
wird sodann mittelst Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift 
tragen, wieder verschlossen. 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, so können 
die Gegenstände zum Besten der Unterstützungskasse für Angestellte der Verkehrsanstalten 
verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver- 
nichtet werden. 
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die 
zum Verkauf nicht geeigneten, werthlosen Gegenstände, nach Verlauf von 3 Monaten, 
vom Tage des Eingangs derselben bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen 
an gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie bei Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine 
genaue Bezeichnung des Gegenstandes, unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungs- 
orts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird 
durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in 
ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche 
dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. 
S§. 47. 
Nachfrage nach angeblich abhanden gekommenen Sendungen (Laufzettel und Nachfrageschreiben). 
I. Der Absender kann den Erlaß eines Laufzettels bezüglich solcher zur Post einge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.