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III. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird
die Sendung an die Generaldirektion der Posten und Telegraphen eingesandt, welche die
selbe mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender
zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Ver-
schwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und
von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung
wird sodann mittelst Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift
tragen, wieder verschlossen.
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, so können
die Gegenstände zum Besten der Unterstützungskasse für Angestellte der Verkehrsanstalten
verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver-
nichtet werden.
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die
zum Verkauf nicht geeigneten, werthlosen Gegenstände, nach Verlauf von 3 Monaten,
vom Tage des Eingangs derselben bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen
an gerechnet, vernichtet; dagegen wird
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei
Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden
haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie bei Postanweisungen,
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen-
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine
genaue Bezeichnung des Gegenstandes, unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungs-
orts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird
durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in
ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche
dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.
S§. 47.
Nachfrage nach angeblich abhanden gekommenen Sendungen (Laufzettel und Nachfrageschreiben).
I. Der Absender kann den Erlaß eines Laufzettels bezüglich solcher zur Post einge-