Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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wöchentlich 1 mal oder weniger erscheint 30 Pf. jährlich 
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II. Das Zeitungsbestellgeld soll jedoch in keinem Falle den Betrag der Zeitungs- 
gebühr übersteigen. 
§. 55. 
Gebühren für die Ueberweisung von Zeitungen, die Nachsendung bisher unmittelbar beim Verleger 
bestellter Zeitungen und für Tauschexemplare. 
I. Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe 
der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so 
erfolgt dieselbe gegen eine Ueberweisungs-Gebühr von 50 Pfennig. 
II. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Besteller im Laufe 
der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. In sofern je- 
doch die Zeitung wieder nach dem Ort überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich 
surgcku hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu 
heben. 
III. Für die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern 
unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung ist die Zeitungsgebühr und das Zeitungs- 
estellgeld nach Maßgabe der in den 88. 53 und 54 enthaltenen Sätze vom Absender zu 
entrichten. 
IV. In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Verlegern und beziehungs- 
weise Herausgebern zur Versendung gelangenden Tauschexemplare behandelt. 
8. 56. 
Nachlieferung von Zeitungen. 
Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem Bezieher 
die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Numern einer Zeitung ge- 
wünscht wird, für das an die Zeitungs-Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung ab- 
Mlassende besondere Bestellschreiben eine GeFbühr von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, 
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