Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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stellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über den nächsten Postort 
hinaus den bei diesem zutretenden und bereits vor ihnen angenommenen Reisenden hin- 
sichtlich des Platzes nach. 
VIII. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen 
einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Postanstalt nach den vorange- 
schickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung 
nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungsverschiedenheit bei dem 
Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu ver- 
zögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, 
vorbehältlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
8. 74. 
Reisegepäck. 
I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt ge 
stattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl· 
88. 1, 11 und 12). 
II. Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden in den 
Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen unter“ 
gebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
III. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden- 
Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Kondukteure und Postillone ist an Orten, 
an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür 
ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werth= 
gegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein 
die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den 
Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt, und die Werthangabe enthalten. Bei 
Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, 
muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenben Post, unter Vorzeigung 
des Fahrscheins, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, 
so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn 
durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert zu werden 
braucht. Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf
	        
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