Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es über- 
aupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäum- 
niß anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Ge- 
pächschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des. 
Ressegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
VI. Bei der Ankunft am Bestimmungsorte hat der Reisende sein Gepäck in der Regel 
ogleich gegen Rückgabe des Gepäckscheins in Empfang zu nehmen. Will der Reisende 
tber sein Gepäck erst später abholen, was alsdann innerhalb der gewöhnlichen Dienst- 
nden zu geschehen hat, so wird dasselbe inzwischen von der Postanstalt in Verwahrung 
enommen. Lagergeld kommt hiefür nicht zur Erhebung. 
S. 75. 
Freigewicht, Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. 
I. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 
5 Kilogramm bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht auf Reise- 
wick zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen sein Be- 
enden. 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto 
zu entrichten; dasselbe beträgt, ohne Unterschied der Entfernung, für jedes Kilogramm 
oder den überschießenden Theil eines Kilogramms 5 Pf., mindestens jedoch 10 Pf. 
IIII. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr 
für jedes Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt für je 300 Mark oder einen 
heil von 300 Mark 5 Pf., mindestens jedoch für Werthbeträge bis zu 100 Mark 
5 Pf., über 100 Mark —i. 10 Pf. 
IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein 
gzenommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das 
reigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von 
em Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer 
und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören. 
a V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Versicherungsgebühr regelt 
ich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
	        
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