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§. 81.
Zahlungssätze.
a) Für die Pferde.
I. An Vergütung für die Pferde ist für jedes Kilometer zu zahlen:
für ein Extrapostpferd der jeweils festgesetzte und bekanntgemachte Betrag,
für ein Kurierpferd ½¼ mehr als für ein Extrapostpferd.
Ein bei Berechnung der Vergütung für die ganze Strecke sich ergebender Bruchtheil
einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzu-
runden.
b) Wagengeld.
II. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlit-
tens für das Kilometer 10 Pf.
III. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter
nicht verpflichtet.
IV. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be-
nützen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen
mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und
dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine
Kosten zu bewirken.
c) Bestellgebühr.
V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen auf jeder Sta-
tion 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung
der Bestellgebühr nicht statt.
d) Schmiergeld.
VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist,
sind 25 Pf. zu zahlen.
e) Beleuchtungskosten.
VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu
beleuchten. Für die Beleuchtung mit zwei Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde
der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für
eine halbe Stunde gerechnet. Die Beleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die
Beleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren
berichtigt werden.