Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

Anlage III. 
8 
Nachweisung 
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommemss der 
Offiziere') und Beamten im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung, sowiiee der 
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militänffiskus 
als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten- 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
2. 
wem? 
3. 
Bei Pfändung 
4. 
Bemerkunggeen. 
  
— 
II. 
  
Den Regiments-Kom- 
mandeuren, den Kom- 
mandeuren der selb- 
ständigen (nicht regi- 
mentirten) Batail- 
lone, dem Komman- 
deurder Unteroffizier- 
schule, sowie den Kom- 
mandeuren der Land- 
wehr = Bezirkskom- 
mandos. 
Der Militär-Inten- 
dantur. 
mmen ist inde 
  
1 
  
A. des Diensteinkommens 
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden 
Offiziere und Beamten einschließlich d 
aggregirten Osfiziere jedoch mit Aus- 
nahme der Offiziere bei dem Pionier= 
Bataillon und der à la suite der Trup- 
pentheile stehenden Offiziere. 
der Regiments-Kommandeure, der Kom- 
mandeure der selbständigen (nicht regi- 
mentirten) Bataillone,“) des Komman- 
deurs der Unteroffizierschule, wenn er 
nicht unter die Kategorie sub B gehört, 
  
Bei Pfändumig des 
Diensteinkom- 
mens der beei dem 
Pionier Wyatail= 
on befimdllichen 
Offiziere hoat die 
Zustellungs oan das 
Kriegsminüsste- 
rium (s. A IIII) zu 
Elolgen, elbeenso in 
Betreff deerc à la 
zuite der Trup- 
bentheile sstehen- 
den Offiziterre, so- 
weit die Wetref- 
fenden nich)t unter 
Alll gehörren. 
*) Sofern die Nachweisung neine, belanderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offfiziere 
die Sawitätz Sfftzier- (Militärär te) inbe 
der mnarpeur des Pionier-Bataillons, in Bezug auf welchen das zzu 1 in 
Betref d#- t 
re bei dem Pionier-Bataillon Gesagte gleiche Anwendung findet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.