Anlage III.
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Nachweisung
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommemss der
Offiziere') und Beamten im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung, sowiiee der
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militänffiskus
als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten-
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
Nr.
2.
wem?
3.
Bei Pfändung
4.
Bemerkunggeen.
—
II.
Den Regiments-Kom-
mandeuren, den Kom-
mandeuren der selb-
ständigen (nicht regi-
mentirten) Batail-
lone, dem Komman-
deurder Unteroffizier-
schule, sowie den Kom-
mandeuren der Land-
wehr = Bezirkskom-
mandos.
Der Militär-Inten-
dantur.
mmen ist inde
1
A. des Diensteinkommens
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden
Offiziere und Beamten einschließlich d
aggregirten Osfiziere jedoch mit Aus-
nahme der Offiziere bei dem Pionier=
Bataillon und der à la suite der Trup-
pentheile stehenden Offiziere.
der Regiments-Kommandeure, der Kom-
mandeure der selbständigen (nicht regi-
mentirten) Bataillone,“) des Komman-
deurs der Unteroffizierschule, wenn er
nicht unter die Kategorie sub B gehört,
Bei Pfändumig des
Diensteinkom-
mens der beei dem
Pionier Wyatail=
on befimdllichen
Offiziere hoat die
Zustellungs oan das
Kriegsminüsste-
rium (s. A IIII) zu
Elolgen, elbeenso in
Betreff deerc à la
zuite der Trup-
bentheile sstehen-
den Offiziterre, so-
weit die Wetref-
fenden nich)t unter
Alll gehörren.
*) Sofern die Nachweisung neine, belanderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offfiziere
die Sawitätz Sfftzier- (Militärär te) inbe
der mnarpeur des Pionier-Bataillons, in Bezug auf welchen das zzu 1 in
Betref d#- t
re bei dem Pionier-Bataillon Gesagte gleiche Anwendung findet.