Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
1. 2. 8. 4. 
Lau- 
fend wem? bei Pfändung Bemerkungen. 
Nr. 
A. des Diensteinkommens 
I. Den Militär--Intendan-] 13 der sämmtlichen nicht regimentirten Militärärzte ad 13. Wegen der 
turen der betreffenden (mit Ausnahme jener des Kriegsministeriums), Ausnahme siehe 
Armee-Korps. 14 der Korps-Stabsveterinäre, A VI. 
15,der Beamten der Magazins-Verwaltungen, 
16E der Beamten der Montirungs-Depots, 
17 der Beamten der Garnisons-Verwaltungen, 
18 der Korps-Stabs-Apotheker, 
19 der Beamten der Garnisons-Lazarethe, 
20 des Kommandeurs der Militär-Schießschule, 
211 des technischen Vorstandes der Mililär-Lehr- 
miede, 
22, der Offiziere und des Rendanten der Militär= 
Strafanstalt, 
23 des Führers der Arbeiter-Abtheilung, 
24 der Offiziere, Beamten und Bediensteten der tech- 
nischen Institute der Artillerie (Artillerie-Werk- 
stätten, Geschützgießerei, Geschoßfabrik, Haupt- 
aboratorium, Kubrerfoorih, der Gewehrfabrik 
und der Oberfeuerwerkerschule, 
25H der Fortifikationsbeamten bei den Festungs-Do- 
· tirungskassen Ingolstadt und Germersheim; 
II. Den Regiments-Komman= der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden Of- iad Il. 
  
deuren, den Komman= 
deuren der selbständigen 
regimentirten) 
Bataillone, dem Kom- 
mandeur der Eauita-= 
tions-Anstalt, dem Chef 
der Eisenbahn-Kompag= 
nie und dem Komman- 
deur der Militär-Schieß- 
schule. 
(richt 
  
  
  
  
fiziere und Beamten mit Ausnahme der à la 
suite der Truppentheile stehenden Offiziere; 
— 
  
a) Bei Pfändung des 
Diensteinkommens 
der à la Suite der 
Truppentheile ste- 
henden Offiziere 
8 die Zustellung, 
oweit die veuchk 
fenden nicht unter 
den Nummern Al 
und IV inbeyrifen 
sind, an das 
Kriegsministerium 
(siehe A VI) zu 
erfolgen. 
Wegen der Abzüge 
von den Gehältern 
jener Offiziere rc.,
	        
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