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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
1. 2. 8. 4.
Lau-
fend wem? bei Pfändung Bemerkungen.
Nr.
A. des Diensteinkommens
I. Den Militär--Intendan-] 13 der sämmtlichen nicht regimentirten Militärärzte ad 13. Wegen der
turen der betreffenden (mit Ausnahme jener des Kriegsministeriums), Ausnahme siehe
Armee-Korps. 14 der Korps-Stabsveterinäre, A VI.
15,der Beamten der Magazins-Verwaltungen,
16E der Beamten der Montirungs-Depots,
17 der Beamten der Garnisons-Verwaltungen,
18 der Korps-Stabs-Apotheker,
19 der Beamten der Garnisons-Lazarethe,
20 des Kommandeurs der Militär-Schießschule,
211 des technischen Vorstandes der Mililär-Lehr-
miede,
22, der Offiziere und des Rendanten der Militär=
Strafanstalt,
23 des Führers der Arbeiter-Abtheilung,
24 der Offiziere, Beamten und Bediensteten der tech-
nischen Institute der Artillerie (Artillerie-Werk-
stätten, Geschützgießerei, Geschoßfabrik, Haupt-
aboratorium, Kubrerfoorih, der Gewehrfabrik
und der Oberfeuerwerkerschule,
25H der Fortifikationsbeamten bei den Festungs-Do-
· tirungskassen Ingolstadt und Germersheim;
II. Den Regiments-Komman= der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden Of- iad Il.
deuren, den Komman=
deuren der selbständigen
regimentirten)
Bataillone, dem Kom-
mandeur der Eauita-=
tions-Anstalt, dem Chef
der Eisenbahn-Kompag=
nie und dem Komman-
deur der Militär-Schieß-
schule.
(richt
fiziere und Beamten mit Ausnahme der à la
suite der Truppentheile stehenden Offiziere;
—
a) Bei Pfändung des
Diensteinkommens
der à la Suite der
Truppentheile ste-
henden Offiziere
8 die Zustellung,
oweit die veuchk
fenden nicht unter
den Nummern Al
und IV inbeyrifen
sind, an das
Kriegsministerium
(siehe A VI) zu
erfolgen.
Wegen der Abzüge
von den Gehältern
jener Offiziere rc.,