Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
2. 
wem? 
3. 
Bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
  
Dem Kriegsministe- 
rium. 
  
S# W-.-.*. — □ d# 
— — — 
— 
13 
— 
*# 
— 
  
A. des Diensteinkommens 
der Auditeure und Militärgerichts-Aktuarien, 
des Generalarztes, der Stabsärzte bei der 
Sanitäts-Direktion, der Garnisonärzte, 
des Assistenzarztes auf Festung König- 
stein, sowie des Korps-Stabsapothekers, 
des Militär-Oberpfarrers, der Divisions- 
und Garnisonpfarrer, sowie der Divisions= 
und Garnisonküster, 
des Korps-Roßarztes, 
der Platzmajore, 
der Militär-Intendanturbeamten mit Aus- 
nahme des Militär-Intendanten, 
der Beamten der Magazinverwaltungen, 
des Direktors und der Beamten des Mon- 
tirungsdepots, 
der Beamten der Garnisonverwaltungen, 
der Militär-Baubeamten, 
der Beamten der Garnison-Lazarethe, 
der Beamten des Kriegs-Zahlamtes, 
sämmtlicher übrigen unter den Nummern 
Al und II nicht inbegriffenen Offiziere 
und Beamten der Militärverwaltung, 
B. der Pension und des jonstigen 
aus Militärfonds fließenden 
Einkommens 
der sämmtlichen mit Pension zur Dispo- 
sition gestellten Offziere und Militär- 
beamten, 
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder 
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beam- 
ten der Militärverwaltung, 
der sämmtlichen mit Pension gänzlich ver- 
abschiedeten Offiziere und Beamten, der 
Militärverwaltung. 
  
Wegen des Mili- 
tär-Intendanten 
. A III.
	        
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