Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Bek annimachnng der Ministerien des Innern und der Sinanzen, betreffend den Handelsvertrag mit 
Italien. Vom 31. Dezember 1881. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Dezember d. Is. betreffend 
den Handelsvertrag mit Italien (Reg. Blatt von 1866 S. 129; von 1878 S. 14 und 
315; von 1880 S. 45; von 1881 S. 1 und 399) wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1881. 
Hölder. Renner. 
Bekanntmachung. 
In Folge einer zwischen der Kaiserlich Deutschen und der Königlich Italienischen 
Regierung getroffenen Vereinbarung bleiben der zwischen dem Zollverein und Italien ge- 
schlossene Handelsvertrag vom 31. Dezember 1865 und die Schifffahrtskonvention vom 
14. Oktober 1867 bis zum 31. Mai 1882 in Kraft. 
Berlin, den 28. Dezember 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bötticher. 
gekanntmachung des Ministeriume des Kirchen- und Schulwesene, beireffend die Anfnahme von 
Schwangeren in dir geburtehilfliche Klinik der Universität Tübingen. 
Vom 24. Dezember 1881. 
Im Hinblick auf das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 
und die Wirkungen desselben auf die Verhältnisse der geburtshilflichen Klinik der Uni- 
versität wird zu ungeschmälerter Erhaltung der letzteren für die Zwecke des akademischen 
Unterrichts, im Anschluß an die diesfalls schon seither bestandene Uebung, nachfolgendes 
Nähere bestimmt: 
1) In die geburtshilfliche Klinik werden schwangere Frauenspersonen in der Regel 
6 bis 8 Wochen vor ihrer voraussichtlichen Entbindung aufgenommen; dieselben werden 
im Hause bis zu ihrer Genesung vom Wochenbett unentgeltlich verpflegt.
	        
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