Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

.K  32.  283

I1  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werth,  welche  nicht  unter  Druck  leiden  und  nicht
Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriftensendungen  genügt  bei  einem
Gewichte  bis  zu  3  Kilogramm  eine  Hülle  von  Packpapier  mit  angemessener  Verschnürung.

Ill  Schwerere  Gegenstände  müssen,  insofern  nicht  der  Inhalt  und  Umfang  eine  festere
Verpackung  erfordern,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapier  verpackt
  sein.

Iv  Sendungen  von  bedeutenderem  Werth,  insbesondere  solche,  welche  durch  Nässe,
Neibung  oder  Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren  2c.,  müssen  nach
Maßgabe  ihres  Werths,  Umfangs  und  Gewichts  in  genügend  sicherer  Weise  in  Wachsleinwand,
  Pappe  oder  in  gut  beschaffenen,  nach  Umständen  mit  Leinen  überzogenen  Kisten  r.
verpackt  sein.

V  Sendungen  mit  einem  Inhalte,  welcher  anderen  Postsendungen  schädlich  werden
könnte,  müssen  so  verpackt  sein,  daß  eine  solche  Beschädigung  fern  gehalten  wird.  Fässer
mit  Flüssigkeiten  müssen  mit  starken  Reifen  versehen  sein.  Kleinere  mit  Flüssigkeiten  angefüllte
  Gefäße  (Flaschen,  Krüge  2c.)  sind  noch  besonders  in  festen  Kisten,  Kübeln  oder
Körben  zu  verwahren

VI  Wenn  in  Folge  fehlerhafter  Verpackung  einer  Sendung  während  der  Beförderung
eine  neue  Verpackung  nöthig  wird,  so  werden  die  Kosten  dafür  von  dem  Empfänger  eingezogen,
  demselben  aber  erstattet,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  nachträglich  übernimmt.

§9.

!  Der  Verschluß  der  Postsendungen  muß  haltbar  und  so  eingerichtet  sein,  daß  ohne
Beschädigung  oder  Eröffnung  desselben  dem  Inhalte  nicht  beizukommen  ist.

l1  Bei  Packeten  mit  Werthangabe  hat  die  Befestigung  der  Schlüsse  stets  durch  Siegellack
  mit  Abdruck  eines  ordentlichen  Petschafts  stattzufinden.

Ill  Bei  Packeten  ohne  Werthangabe  kann  von  einem  Verschluß  mittels  Siegel  oder
Bleie  abgesehen  werden,  wenn  durch  den  sonstigen  Verschluß  oder  durch  die  Untheilbarkeit
des  Inhalts  die  Sendung  hinreichend  gesichert  erscheint.  Bei  Sendungen,  deren  Umhüllung
aus  Packpapier  besteht,  kann  der  Verschluß  mittels  eines  guten  Klebstoffes  oder  mittels
Siegelmarken  hergestellt  werden.  Auch  bei  anderer  Verpackung  können  Siegelmarken  in  Anwendung
  kommen,  sofern  damit  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.

IV  Bei  Reisetaschen,  Koffern  und  Kisten,  welche  mit  Schlössern  versehen  sind,  sowie
bei  gut  bereiften  und  fest  verspundeten  Fässern,  auch  fest  vernagelten  Kisten,  bedarf  es  ebenfalls
  keines  weiteren  Verschlusses  durch  Siegel  oder  Bleie.

V.  Desgleichen  können  gut  umhüllte  Maschinentheile,  größere  Waffen  und  Instrumente,
Kartenkasten,  einzelne  Stücke  Wildpret,  z.  B.  Hasen,  Rehe  2c.,  ohne  Siegel=  oder  Bleiverschluß
  angenommen  werden.

Verschluß.