Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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4) das Geschlecht, 
5) das Alter nach dem am letzten Geburtstag vollendeten Altersjahre, 
6) der Familienstand, ob ledig, verheirathet, verwittwet, geschieden, 
7) das Religionsbekenntniß, 
8) der Hauptberuf und der etwaige Nebenberuf, sowie die jedesmalige Stellung in 
demselben. Auch ist für selbständige Gewerbetreibende anzugeben, ob der Haupt- 
oder Nebenberuf mit Gehilfen oder thätigen Mitinhabern, mit Triebwerk, Dampf- 
kessel, Lokomobile oder Dampfschiff betrieben wird oder nicht. Bei dauernd er- 
werbsunfähig gewordenen Personen ist der vormalige Beruf, bei erwerbsunfähigen 
Wittwen der Hauptberuf des (letzt-) verstorbenen Ehemanns, sowie ihre eigene 
vormalige Erwerbsthätigkeit anzugeben, 
9) alle nicht für Lohn arbeitenden Kinder unter 14 Jahren sind bei der betreffenden 
Haushaltung nur der Zahl und dem Geschlecht nach aufzuführen. 
8. 4. 
Für die mit der Berufsstatistik zu verbindende Erhebung der landwirthschaft- 
lichen Betriebe ist, wenn unmittelbar von der Haushaltung aus Landwirthhschaft be- 
trieben, d. h. eine Bodenfläche, wenn auch vom kleinsten Umfang, landwirthschaftlich be- 
wirthschaftet wird, in dem Formular II zum Zählbogen folgendes anzugeben: 
1) die Größe der zur Haushaltung gehörigen Gesammtfläche, des gepachteten Landes, 
des landwirthschaftlich benützten Arcals, der mit Holz bestandenen Fläche, sowie 
des sonstigen Areals (Haus= und Hofräume, Ziergärten 2c.), 
2) die Zahl der zur Haushaltung (Wirthschaft) gehörigen, sowie die Zahl der davon 
zur Ackerarbeit dienenden Pferde, Stiere, Ochsen, Kühe, sowie die Zahl der 
Schafe, Schweine und Ziegen, 
3) ob in dem letzten Jahre in dem landwirthschaftlichen Betriebe Maschinen (Dampf- 
pflüge, Sämaschinen 2c.) benützt wurden und welche. 
§. 5 
Für die mit der Berufsstatistik weiter verbundene Erhebung der gewerblichen Be- 
triebe haben diejenigen Haushaltungen besondere Gewerbekarten (B) auszufüllen, welche 
a) ein Gewerbe mit einem oder mehreren thätigen Mitinhabern oder mit einem 
oder mehreren Gehilfen oder Arbeitern ausüben, oder 
b) in dem Betriebe ein Triebwerk (Kraft= oder Umtriebs-Maschine), das durch 
Wind, Wasser, Dampf, Gas oder Heißluft bewegt wird, oder einen Dampf-- 
kessel ohne Kraftübertragung, welcher den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
über die Anlegung von Dampfkesseln unterliegt, oder eine Lokomobile oder 
ein Dampfschiff verwenden.
	        
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