Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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und die darauf gestellten Fragen beantwortet, so ist die vorgenommene Prüfung der Zähl- 
papiere zu beurkunden. 
Die Zählformulare und Kontrollisten sind sodann nach Zählbezirken und Nummern 
geordnet nebst dem ausgefüllten Gemeindebogen in ausreichender Verpackung sobald als 
thunlich, für Gemeinden von weniger als 2000 Einwohnern längstens bis zum 22. Juni, 
für größere Gemeinden längstens bis 5. Juli 1882 an das Oberamt einzusenden. 
S. 14. 
Die Oberämter haben darüber zu wachen, daß die bevorstehende statistische Erhebung 
der Berufsverhältnisse der Bevölkerung genau nach den Bestimmungen des Bundesraths 
und nach Maßgabe der gegenwärtigen Verfügung in den einzelnen Gemeinden ihres 
Bezirks durchgeführt wird. 
Die Oberämter haben sich insbesondere Gewißheit darüber zu verschaffen, daß in 
allen Gemeinden ihres Bezirks und insbesondere in den größeren die nöthige Zahl von 
Zählbezirken eingerichtet, daß hiefür gewissenhafte und tüchtige Zähler aufgestellt werden 
und daß die Zählformulare und Kontrollisten zur rechtzeitigen Vertheilung vorbereitet sind. 
Nach Beendigung der Zählung haben die Oberämter darauf zu sehen, daß die Ge- 
meindebogen ordnungsmäßig ausgestellt, die Kontrollisten mit den dazu gehörigen Zähl- 
formularen vorhanden und keine zu den Gemeinden gehörige Ortschaften übergangen sind; 
erforderlichenfalls sind die Ergänzungen und Berichtigungen unverzüglich zu veranlassen. 
Die Ergebnisse der Gemeindebogen sind darauf von den Oberämtern streng in der 
Reihenfolge des Staatshandbuchs in die Oberamtsliste einzutragen, wofür denselben die 
nöthigen Formulare gleichfalls zugehen werden. 
Die Oberamtslisten endlich haben die Oberämter unter Beischluß der Gemeinde- 
bogen und sammt Beilagen längstens bis zum 20. Juli 1882 in guter Verpackung an 
das statistisch-topographische Bureau einzusenden. 
§. 15. 
Die Verarbeitung des durch die Zählung gewonnenen Materials wird nach den vom 
Bundesrath hiefür gegebenen besonderen Vorschriften durch das statistisch-topographische 
Bureau vorgenommen werden. 
Da aber, bevor die Zusammenstellungen gefertigt werden, eine eingehende Prüfung 
der Angaben in den Zählformularen vorzunehmen ist und daher dieselben den Ober- 
ämtern und Gemeindebehörden in Anstandsfällen zu weiterer Aufklärung wieder zugehen 
werden, so haben sich die Lokalbehörden bis zu Beendigung der Prüfungs= und Zusam- 
menstellungs-Arbeiten zur Auskunftertheilung bereit zu halten. 
Stuttgart, den 2. April 1882. 
Hölder. Renner.
	        
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