Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

R io. 
Negierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 27. Juni 1882. 
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Farrenhaltung. Vom 16. Juni 1882. 
  
  
Eesehz, betreffend die Farrenhaltang. Vom 16. Juni 1882. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die Rindviehzucht im Gemeindebezirk nach 
Maßgabe des vorhandenen Viehstands erforderlichen Farren zu halten, soweit hiefür nicht 
auf andere Weise genügend gesorgt ist. 
In Theilgemeinden, welche mit eigener Markung versehen sind, ist die Farrenhaltung 
Obliegenheit der Theilgemeinde, soweit nicht durch Herkommen oder Vertrag etwas 
Anderes festgesetzt ist (Art. 7 des Gesetzes vom 17. September 1853, betreffend die Ver- 
hältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, Reg. Blatt S. 389). 
Mehrere Gemeinden oder Theilgemeinden können sich zur gemeinsamen Haltung der 
für dieselben erforderlichen Farren vereinigen. Die Vereinigung erfolgt durch Ueberein- 
kunft der bürgerlichen Kollegien, beziehungsweise der Vertreter der Theilgemeinden (Art. 8 
Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom 17. September 1853).
	        
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