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Reichs= und Staatsdienstes, welche nach 88. 3 bis 6 für die Militäranwärter vorzu-
behalten sind, werden Verzeichnisse angelegt.
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben
Bestimmungen.
S. 8.
Die Anlage D enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern zur Zeit im —
Reichsdienste vorbehaltenen Stellen.
Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Bundes-
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letzterer wird von etwaigen
Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den betheiligten Bundesregierungen Kenntniß geben.
Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch das Central-
Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
Bestimmung für Württemberg:
2) Die den Militäranwärtern zur Zeit im Württembergischen Civilstaatsdienste vorbehaltenen Stellen
sind in dem Verzeichnisse enthalten, welches als Beilage der gegenwärtigen Bekanntmachung
am Schluß derselben angefügt ist.
§. 9.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen
nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zu deren Uebernahme
befähigt und bereit sind.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise
bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere
Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder
sonst auf Widerruf geschieht.
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können jedoch
auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizirte Militäranwärter
nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnißmäßigen Zeitverlust oder Kosten-
aufwand herbeigeführt werden kann.
Bestimmung für Württemberg:
3) Von der Gelegenheit zu vorübergehender Beschäftigung sind die Militäranwärter, auch wenn
sie im aktiven Dienste stehen, unmittelbar zu benachrichtigen; denselben ist zu überlassen, ihre
Beurlaubung selbst nachzusuchen.