Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Reichs= und Staatsdienstes, welche nach 88. 3 bis 6 für die Militäranwärter vorzu- 
behalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. 
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben 
Bestimmungen. 
S. 8. 
Die Anlage D enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern zur Zeit im — 
Reichsdienste vorbehaltenen Stellen. 
Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Bundes- 
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letzterer wird von etwaigen 
Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den betheiligten Bundesregierungen Kenntniß geben. 
Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch das Central- 
Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht. 
Bestimmung für Württemberg: 
2) Die den Militäranwärtern zur Zeit im Württembergischen Civilstaatsdienste vorbehaltenen Stellen 
sind in dem Verzeichnisse enthalten, welches als Beilage der gegenwärtigen Bekanntmachung 
am Schluß derselben angefügt ist. 
§. 9. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen 
nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zu deren Uebernahme 
befähigt und bereit sind. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise 
bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere 
Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder 
sonst auf Widerruf geschieht. 
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können jedoch 
auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizirte Militäranwärter 
nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnißmäßigen Zeitverlust oder Kosten- 
aufwand herbeigeführt werden kann. 
Bestimmung für Württemberg: 
3) Von der Gelegenheit zu vorübergehender Beschäftigung sind die Militäranwärter, auch wenn 
sie im aktiven Dienste stehen, unmittelbar zu benachrichtigen; denselben ist zu überlassen, ihre 
Beurlaubung selbst nachzusuchen.
	        
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