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6. solchen ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt
haben und welche von der zuständigen Militärbehörde (§. 1) eine Bescheinigung
nach Anlage E erhalten haben; Jung= k.
. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers,
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn bezw. Senats, ausnahms-
weise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen
Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen be-
stimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein be-
sonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge
sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienst der Landesverwal-
tung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich
preußischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung im Dienst eines Bundes-
staats mit eigener Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben
erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen.
In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die
oberste Militärbehörde desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle
besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den er-
gehenden Entscheidungen, sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Ver-
leihungen der Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben.
Bestimmungen für Württemberg:
4) Die in §. 10 Ziff. 1 bezeichneten Beamten sind bei der Besetzung von Stellen, für welche sie
sich eignen, vorzugsweise zu berufen.
5) Ein Forstversorgungsschein (§. 10 Ziff. 4) wird in Württemberg nicht ertheilt.
§. 11.
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem
Drittheil 2c.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem An-
theilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilanwärtern
besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung thatsächlich
mit der einen oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen.
Wird die Reihenfolge auf Grund des §. 10 unterbrochen, so ist eine Aus-
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