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Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus welcher diese Besetzung
zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Erfordern dem Rechnungshof
nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt
worden ist.
Diie gleiche Verpflichtung, wie den Ressortchefs und dem Rechnungshofe ist be-
züglich der Stellen im Staatsdienst den obersten Verwaltungsbehörden oder nach An-
ordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen
Bundesstaaten aufzuerlegen.
Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf
es eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht.
Bestimmung für Württemberg:
25) Die Kontrole darüber, daß die untergeordneten Behörden sowohl bei den ihnen zustehenden An-
stellungen und provisorischen Berufungen, als bei den von ihnen zu machenden Vorschlägen zu
Stellenbesetzungen nach den maßgebenden Bestimmungen verfahren, wird von den Ministerien
iheils bei der Prüfung dieser Vorschläge, theils durch die Prüfung von periodisch vorzulegenden
Verzeichnissen über die Anstellungen und Berufungen geübt (zu vergl. auch oben Ziff. 12).
. 25.
Im Folle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär-
anwärter isi re Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt
die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntniß, welches auf die zeitige Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde
oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge
hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen
Militärbehörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt hat (§. 1). Andernfalls ist
der Civilversorgungsschein derjenigen Behörde zu übersenden, bei welcher der Militär-
anwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber, welche im Civildienst
noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
§. 26.
Der Cidvilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig
auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat.
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