Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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VIII. Zu §. 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundesstaaten zu- 
ständigen Organen bestimmt. 
IX. Zu §. 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringens hervorgegangen werden alle diejenigen 
betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden Truppentheil angehört haben. 
X. Zu §. 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechts ansprüche, sondern um Anwart- 
schaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen wer- 
den, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum 
größeren Theil absolvirt ist. 
Berlin, den 25. März 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher.
	        
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