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§. 9.
Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenommenen Geburtsorts, so
ist außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts noch ein zweiter Vermerk für das Straf-
register desjenigen Bezirks zu fertigen, in welchem der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte
Aufenthaltsort des Verurtheilten belegen ist.
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden.
F. 10.
Ergibt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher unter falschem Namen
verurtheilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser Verordnung zuständigen Stelle (8. 1
Nr. 1 bezw. 2) noch nicht registrirt sind, so ist am Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß
1) nachträglich den Bestimmungen der §§. 7, 8 entsprechende Strafnachrichten ergehen,
2) die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register ausfgenommenen falschen
Strafnachrichten erfolgt.
g. 11.
Führt ein Verurtheilter befugter oder unbefugter Weise mehrfache Familiennamen, so ist auf
jeden Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher Verweisung auf die andere Straf-
nachricht — aufzustellen und abzusenden.
8. 12.
Wird eine zur Registrirung mitgetheilte Verurtheilung in Folge einer Wiederaufnahme des
Verfahrens aufgehoben, so hat hiervon, nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung, die Behörde,
welche für deren Vollzug zu sorgen hat, der mit der Führung des betreffenden Registers betrauten Be-
hörde bezw. der zuständigen Staatsanwaltschaft Mittheilung zu machen. Die Registerbehörde hat den
Inhalt der Mittheilung auf dem im Register niedergelegten Vermerke der Verurtheilung einzutragen.
g. 18.
Form der Registerführung.
Die Register enthalten die Vermerke (§§. 7, 8, 9) in der übersandten Urschrift. Die Vermerke
sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren.
. 14.
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Vermerke die Vollständig=
keit und möglichst auch — gegebenen Falls auf Grund der Standesregister — die Richtigkeit der in
dem Vermerke enthaltenen Angaben Üüber die Persönlichkeit und den Geburtsort des Verurtheilten
zu prüfen.
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Vermerk unter kurzer