Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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noch nicht benützt werden können, durch Erkundigung aus den in Händen der Stif- 
tungs= und Kirchenpflegen verbliebenen Familienregistern (angef. Verfügung 8. 3) zu 
geschehen. 
Bei der alphabetischen Einordnung häufig vorkommender Namen, deren Schreib- 
weise verschieden ist (z. B. Maier, Majer, Mayer, Mayr, Meier, Meyer), darf auf 
deren Rechtschreibung nicht allzu großes Gewicht gelegt werden. 
S. 10. 
Die Behörden werden angewiesen, die nach §. 2 Abs. 1 der Verordnung in das 
Strafregister des Geburtsorts des Verurtheilten aufzunehmenden 
1) Strafurtheile, wodurch auf Zuchthausstrafe, auf eine mehr als einjährige 
anderweitige Freiheitsstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt ist, 
2) Strafurtheile, Strafbefehle und Strafverfügungen, wodurch eine Verurtheilung 
wegen Diebstahls oder Betrugs oder wegen der in §. 361 Nr. 3 bis 8 des 
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Uebertretungen ergangen ist, gleichzeitig dem 
Ortsvorsteher derjenigen württembergischen Gemeinde, in welcher der Verur- 
theilte seinen Wohnort hat, zur Aufnahme in das Strafregister des Wohn- 
orts mitzutheilen. 
S. 11. 
Nach §. 2 Abs. 2 der Verordnung sind Verurtheilungen in Forstrügesachen, 
vergl. Forststrafgesetz vom 2. September 1879 (Reg.-Bl. S. 277 ff.) 
Art. 19, 
Forstpolizeigesetz vom 8. September 1879 (Reg.-Bl. S. 317 ff.) 
Art. 45 Abs. 1, 
Königliche Verordnung vom 25. September 187)9, betreffend die Ver- 
sehung der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten und den Schöffen- 
gerichten, (Reg.-Bl. S. 360) §. 1 Ziff. 1, 
von der Aufnahme in das Strafregister des Geburtsorts des Verurtheilten aus- 
genommen. 
Die Behörden werden angewiesen, dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in welcher 
der Verurtheilte seinen Wohnort hat, zur Aufnahme in das Strafregister des Wohn- 
orts mitzutheilen:
	        
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