Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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b.  die  festgesetzte  Strafe  in  einer  Freiheitsstrafe  oder  in  Geldstrafe  von  zehn
Mark  oder  mehr  besteht  und  erstere  Strafe  nicht  blos  an  der  Stelle  einer
nicht  beitreibbaren  Geldstrafe  von  weniger  als  zehn  Mark  angesetzt  ist.
Die  durch  Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörden  oder  Urtheil  der  Gerichte
im  Strafverfahren  bei  Post=  und  Porto-Defraudationen  ergehenden  Verurtheilungen
(Reichsgesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  Reichsgesetz-Blatt
  S.  347  ff.,  §§.  34  ff.)  werden  dem  Ortsvorsteher  zur  Aufnahme  in  das
Strafregister  des  Wohnorts  nicht  mitgetheilt.

8.  13.

Die  Behörden  werden  angewiesen,  dem  Ortsvorsteher  der  Gemeinde,  in  welcher
der  Verurtheilte  seinen  Wohnort  hat,  zur  Aufnahme  in  das  Strafregister  des  Wohnorts
  ferner  mitzutheilen:

anderweitige  Strafurtheile,  Strafbefehle  und  Strafverfügungen,  deren  Kenntnißnahme

  für  die  Ortsbehörde  des  Wohnorts  des  Verurtheilten  von  besonderem

Interesse  ist,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  etwa  solche  Verurtheilungen

zugleich  nach  §.  2  Abs.  1  der  Verordnung  in  das  Strafregister  des  Geburtsorts

  des  Verurtheilten  aufzunehmen  sind.

Hieher  sind  insbesondere  solche  Verurtheilungen  zu  rechnen,  welche  gegen  vorläufig
  entlassene  Strafgefangene  oder  unter  Polizeiaufsicht  gestellte  Personen  ergangen
  sind.

Die  Vorschriften,  wornach  aus  besonderen  Gründen  anderweitige  Mittheilungen
in  Betreff  bestrafter  Personen,  namentlich  von  Seiten  der  Strafanstaltsverr  g
den  Ortsbehörden  zu  machen  sind,  bleiben  unberührt.

8.  14.

Hat  in  Fällen  der  88.  10  bis  13  dieser  Verfügung  der  Verurtheilte  keinen
Wohnort  in  Württemberg,  so  erfolgt  die  Aufnahme  der  Verurtheilung  in  das  Strafregister
  derjenigen  württembergischen  Gemeinde,  in  welcher  er  zuletzt  seinen  Aufenthalt
  hatte.

In  die  Strafregister  des  Wohnorts  sind  auch  Verurtheilungen  der  in  S§.  10
bis  13  bezeichneten  Art  gegen  solche  Nichtdeutsche  aufzunehmen,  welche  in  der  Gemeinde
  in  dauernder  Weise  ihren  Aufenthalt  genommen  haben.