Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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zögert werden, weil unter den Behörden des Heimathslandes über den Unterstützungswohnsitz, 
beziehungsweise die Gemeindeangehörigkeit des Auszuweisenden noch Zweifel bestehen. 
III. Verzeichnisse derjenigen Behörden, welche in den deutschen Bundesstaaten einerseits und 
in den schweizerischen Kantonen andererseits berufen sind, über die Frage der Staatsangehörigkeit 
eine Entscheidung und ausländischen Behörden gegenüber ein Anerkenntniß abzugeben, haben beide 
Theile sich gegenseitig mitgetheilt. 
Die beiderseitigen zuständigen Behörden werden es sich angelegen sein lassen, die behufs 
Feststellung der Staatsangehörigkeits-Verhältnisse ihnen zugehenden amtlichen Requisitionen wegen 
Beschaffung der Heimathsurkunden einer thunlichst schleunigen Erledigung entgegen zu führen. 
IV. Nach erfolgtem Anerkenntniß der Uebernahmepflicht (vergl. Nr. II) werden die Aus- 
zuweisenden gegen Aushändigung des Originals oder einer beglaubigten Abschrift des Anerkennt- 
nisses über die Staatsangehörigkeit, beziehungsweise der Uebernahme-Erklärung von derjenigen, 
in Nr. VI dieses Protokolls genannten Grenzbehörde übernommen, deren Sitz auf dem kürzesten 
Wege nach dem Bestimmungsorte des Auszuweisenden belegen ist, ohne Rücksicht darauf, welchem 
deutschen Bundesstaate beziehungsweise welchem schweizerischen Kantone der Auszuweisende angehört. 
V. Sofern es sich um hülfsbedürftige Personen handelt, ist in allen Ausweisungsfällen 
der Grenz-Uebernahmebehörde rechtzeitig vorher von der bevorstehenden Heimschaffung der auszu- 
weisenden Personen entsprechende Mittheilung zu machen. 
VI. Für die Uebernahme der Auszuweisenden werden folgende Grenzbehörden gegenseitig 
bezeichnet: 
A. Für die aus der Schweiz heimzusendenden deutschen Reichsangehörigen: 
1. das Königlich bayerische Bezirksamt zu Lindau; 
2. die Königlich württembergische Hafendirektion zu Friedrichshafen; 
3. die Großherzoglich badischen Bezirksämter zu Konstanz, Waldshut, Säckingen, 
Lörrach, Engen und Stockach; 
4. die Kaiserlichen Polizei-Kommissariate zu St. Ludwig und zu Dammerkirch in 
Elsaß-Lothringen. 
B# Für die aus Deutschland heimzusendenden schweizerischen Staatsangehörigen: 
1. das Regierungs-Statthalteramt zu Pruntrut; 
2. das Polizei-Departement des Kantons Basel-Stadt zu Basel; 
3. die Aargauischen Bezirksämter zu Rheinfelden, Laufenburg und Zurzach; 
4. die Polizei-Direktion des Kantons Schaffhausen; 
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