thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Behörde  geboren  ist,  hat  in  der  in  8.  9  dieser  Verfügung  bezeichneten  Weise  zu
geschehen.

Dem  Ersuchen  einer  deutschen  Behörde,  telegraphisch  Auskunft  zu  ertheilen,
haben  die  Registerbehörden  vorbehältlich  des  Anspruchs  auf  Erstattung  der  hiedurch  entstehenden
  Auslagen  zu  entsprechen.  Hat  die  um  Auskunft  ersuchende  Behörde,  wie
voraussichtlich  regelmäßig  geschehen  wird,  das  Antwortstelegramm  vorausbezahlt,  so  ist
die  telegraphische  Auskunftsertheilung  auf  die  bezahlte  Wortzahl  zu  beschränken.

8.  22.

Durch  die  Vorschriften  in  §.  6  der  Verordnung  über  die  Mittheilung  militärgerichtlicher
  Strafurtheile  zum  Zweck  der  Registerführung  ist  eine  sonstige  Auskunftsertheilung
  über  militärgerichtliche  Verurtheilungen  (insbesondere  auch  hinsichtlich  der  in
§.  2  Nr.  4  der  Verordnung  ausgenommenen  Fälle)  auf  besonderes  Ersuchen  von  gerichtlichen
  und  anderen  öffentlichen  Behörden,  sofern  im  einzelnen  Fall  dazu  ein  Anlaß
vorliegt,  nicht  ausgeschlossen.

§.  23.

Die  gemäß  §.  16  der  Verordnung  aus  den  Registern  entfernten  Vermerke  sind
mindestens  zwei  Jahre  lang  gesondert  aufzubewahren  und  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  (§.  2  dieser  Verfügung)  zu  vernichten.

Die  Verwaltungen  der  höheren  Strafanstalten  werden  angewiesen,  von  dem
Tode  der  während  der  Strafverbüßung  verstorbenen  Personen  den  Registerbehörden  des
Geburtsorts  Nachricht  zu  ertheilen.

§.  24.

Die  zum  Zwecke  der  Registrirung  und  der  Auskunftsertheilung  an  das  Reichs-Justizamt
  ergehenden  Mittheilungen  werden  an  dasselbe  unter  der  Adresse:  Berlin  W.
Voß-Straße  4  und  5  gerichtet.

Stuttgart,  den  18.  September  1882.
Mittnacht.  Renner.  Wundt.  Faber.  Hölder.