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Behörde geboren ist, hat in der in 8. 9 dieser Verfügung bezeichneten Weise zu
geschehen.
Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphisch Auskunft zu ertheilen,
haben die Registerbehörden vorbehältlich des Anspruchs auf Erstattung der hiedurch entstehenden
Auslagen zu entsprechen. Hat die um Auskunft ersuchende Behörde, wie
voraussichtlich regelmäßig geschehen wird, das Antwortstelegramm vorausbezahlt, so ist
die telegraphische Auskunftsertheilung auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken.
8. 22.
Durch die Vorschriften in §. 6 der Verordnung über die Mittheilung militärgerichtlicher
Strafurtheile zum Zweck der Registerführung ist eine sonstige Auskunftsertheilung
über militärgerichtliche Verurtheilungen (insbesondere auch hinsichtlich der in
§. 2 Nr. 4 der Verordnung ausgenommenen Fälle) auf besonderes Ersuchen von gerichtlichen
und anderen öffentlichen Behörden, sofern im einzelnen Fall dazu ein Anlaß
vorliegt, nicht ausgeschlossen.
§. 23.
Die gemäß §. 16 der Verordnung aus den Registern entfernten Vermerke sind
mindestens zwei Jahre lang gesondert aufzubewahren und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
(§. 2 dieser Verfügung) zu vernichten.
Die Verwaltungen der höheren Strafanstalten werden angewiesen, von dem
Tode der während der Strafverbüßung verstorbenen Personen den Registerbehörden des
Geburtsorts Nachricht zu ertheilen.
§. 24.
Die zum Zwecke der Registrirung und der Auskunftsertheilung an das Reichs-Justizamt
ergehenden Mittheilungen werden an dasselbe unter der Adresse: Berlin W.
Voß-Straße 4 und 5 gerichtet.
Stuttgart, den 18. September 1882.
Mittnacht. Renner. Wundt. Faber. Hölder.