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hörde bekannt ist, daß die Mittheilung der Strafnachrichten über die früheren Verur-
theilungen bereits anderweitig erfolgt ist; bei der Vormerkung der erfolgten Mittheilung
der Strafnachricht über die ergehende Verurtheilung (§. 7 Abs. 6 dieser Verfügung) ist
die erfolgte Mittheilung der Strafnachrichten über die früher ergangenen Verurtheilun-
gen mitvorzumerken. Ist jedoch der Ort, an welchem bisher das polizeiliche Straf-
verzeichniß über den Verurtheilten geführt wurde, zugleich dessen Geburtsort, so
bedarf es dieser Mittheilung der Strafnachrichten über die früher ergangenen Verur-
theilungen nicht und hat vielmehr der Ortsvorsteher selbst, sobald hiezu ein Anlaß
gegeben und insbesondere schon dann, wenn ein Ersuchen um Auskunftsertheilung (§. 17
der Verordnung) an ihn gerichtet wird, auf Grund des polizeilichen Strafverzeichnisses
in thunlicher Vollständigkeit die entsprechenden Strafnachrichten aufzustellen und in das
Strafregister aufzunehmen.
Im Interesse der thunlich baldigen, den Vorschriften der §#§. 10 bis 13 dieser
Verfügung entsprechenden Vervollständigung der Strafregister des Wohnorts aus den
bisherigen polizeilichen Strafverzeichnissen des Orts des Gemeindegenossenschafts-
rechts hat der Ortsvorsteher des Wohnorts des Verurtheilten den Ortsvorsteher des
Orts des Gemeindegenossenschaftsrechts um Uebergabe des Strafverzeichnisses (Ueber-
sendung der Original-Urtheilsauszüge oder Mittheilung des betreffenden Inhalts) anzu-
gehen, sobald hiezu ein Anlaß gegeben wird; die auf Grund dieser Mittheilung in
thunlicher Vollständigkeit aufzustellenden Strafnachrichten sind sodann in das Strafregister
aufzunehmen. Ist der Verurtheilte bereits an seinem Wohnort in das polizeiliche Straf-
verzeichniß eingetragen, so hat aus demselben der Ortsvorsteher das Strafregister des
Wohnorts zu ergänzen, sobald hiezu ein Anlaß gegeben wird.
8. 20.
In so lange die Strafregister des Geburtsorts, beziehungsweise des Wohnorts
die erforderliche Vollständigkeit noch nicht erlangt haben, haben die Behörden ihre Er-
kundigung nach den Vorbestrafungen des Beschuldigten nach Beschaffenheit der Umstände
zunächst oder gleichzeitig oder nachträglich auch an diejenigen Behörden zu richten, von
welchen bisher die Strafverzeichnisse geführt worden sind.
§. 21.
Die in §. 17 Abs. 3 der Verordnung vorgeschriebene Ermittelung, ob die in
dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte in dem Bezirke der ersuchten