Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

30 
hörde bekannt ist, daß die Mittheilung der Strafnachrichten über die früheren Verur- 
theilungen bereits anderweitig erfolgt ist; bei der Vormerkung der erfolgten Mittheilung 
der Strafnachricht über die ergehende Verurtheilung (§. 7 Abs. 6 dieser Verfügung) ist 
die erfolgte Mittheilung der Strafnachrichten über die früher ergangenen Verurtheilun- 
gen mitvorzumerken. Ist jedoch der Ort, an welchem bisher das polizeiliche Straf- 
verzeichniß über den Verurtheilten geführt wurde, zugleich dessen Geburtsort, so 
bedarf es dieser Mittheilung der Strafnachrichten über die früher ergangenen Verur- 
theilungen nicht und hat vielmehr der Ortsvorsteher selbst, sobald hiezu ein Anlaß 
gegeben und insbesondere schon dann, wenn ein Ersuchen um Auskunftsertheilung (§. 17 
der Verordnung) an ihn gerichtet wird, auf Grund des polizeilichen Strafverzeichnisses 
in thunlicher Vollständigkeit die entsprechenden Strafnachrichten aufzustellen und in das 
Strafregister aufzunehmen. 
Im Interesse der thunlich baldigen, den Vorschriften der §#§. 10 bis 13 dieser 
Verfügung entsprechenden Vervollständigung der Strafregister des Wohnorts aus den 
bisherigen polizeilichen Strafverzeichnissen des Orts des Gemeindegenossenschafts- 
rechts hat der Ortsvorsteher des Wohnorts des Verurtheilten den Ortsvorsteher des 
Orts des Gemeindegenossenschaftsrechts um Uebergabe des Strafverzeichnisses (Ueber- 
sendung der Original-Urtheilsauszüge oder Mittheilung des betreffenden Inhalts) anzu- 
gehen, sobald hiezu ein Anlaß gegeben wird; die auf Grund dieser Mittheilung in 
thunlicher Vollständigkeit aufzustellenden Strafnachrichten sind sodann in das Strafregister 
aufzunehmen. Ist der Verurtheilte bereits an seinem Wohnort in das polizeiliche Straf- 
verzeichniß eingetragen, so hat aus demselben der Ortsvorsteher das Strafregister des 
Wohnorts zu ergänzen, sobald hiezu ein Anlaß gegeben wird. 
8. 20. 
In so lange die Strafregister des Geburtsorts, beziehungsweise des Wohnorts 
die erforderliche Vollständigkeit noch nicht erlangt haben, haben die Behörden ihre Er- 
kundigung nach den Vorbestrafungen des Beschuldigten nach Beschaffenheit der Umstände 
zunächst oder gleichzeitig oder nachträglich auch an diejenigen Behörden zu richten, von 
welchen bisher die Strafverzeichnisse geführt worden sind. 
§. 21. 
Die in §. 17 Abs. 3 der Verordnung vorgeschriebene Ermittelung, ob die in 
dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte in dem Bezirke der ersuchten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.