Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

gotw.  D.

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und  16  der  Verordnung  und  in  88.  6  und  9  Abs.  2  dieser  Verfügung  entsprechende
Anwendung.
S.  18.

Wenn  der  Verurtheilte  seinen  Wohnort  in  einer  andern  Gemeinde  Württembergs
  nimmt,  so  geht  die  Pflicht  zur  Aufnahme  der  in  S§.  10  bis  13  dieser  Verfügung
  bezeichneten  Verurtheilungen,  sowie  des  in  §.  9  der  Verordnung  bezeichneten
zweiten  Strafvermerks  auf  den  Ortsvorsteher  des  neuen  Wohnorts  des  Verurtheilten
über,  welcher,  sobald  hiezu  ein  Anlaß  gegeben  wird,  den  Ortsvorsteher  des  bisherigen
Wohnorts  um  Mittheilung  des  betreffenden  Inhalts  des  Strafregisters  anzugehen  hat.
Die  Mittheilung  erfolgt,  wenn  der  bisherige  Wohnort  des  Verurtheilten  zugleich
dessen  Geburtsort  ist,  im  Wege  der  Auskunftsertheilung  nach  8.  17  der  Verordnung,
  andernfalls  durch  Uebergabe  der  Originalvermerke,  indem  zugleich  an  deren  Stelle
eine  nach  Formular  D  aufzustellende  Notiz  über  die  erfolgte  Uebergabe  dem  Register
einverleibt  wird.

§.  19.

Die  bisherigen  polizeilichen  Strafverzeichnisse  werden  in  der  Gemeinde,  welcher
der  Verurtheilte  als  Bürger  oder  Beisitzer  angehört  (Verfügung  der  Ministerien
der  Iustiz  und  des  Innern  vom  11.  März  1872,  Reg.-Bl  S.  98,  §.  1),  beziehungsweise
  in  welcher  der  Verurtheilte  seinen  Wohnort  hat  (angef.  Verfügung  §.  2  und  3)
nicht  fortgeführt,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  zur  Aufnahme  in  das  Strafregister  des
Geburtsorts  geeignete  Entscheidungen,  welche  vor  dem  1.  Oktober  d.  J.  ergangen,  aber
am  1.  Oktober  d.  J.  noch  nicht  rechtskräftig  sind,  oder  zwar  rechtskräftig  geworden,
aber  zur  Aufnahme  in  die  polizeilichen  Strafverzeichnisse  noch  nicht  mitgetheilt  sind,  in
diese  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  aufgenommen  werden  können,  wenn  der  Geburtsort
  des  Verurtheilten  nicht  bekannt  ist  und  nur  mit  unverhältnißmäßigen  Weitläufigkeiten
  nachträglich  zu  ermitteln  wäre.

Im  Interesse  der  thunlich  baldigen  Vervollständigung  der  Strafregister  des  Geburtsorts
  werden  die  Behörden  angewiesen,  mit  der  Strafnachricht  über  die  ergehende
Verurtheilung  der  Registerbehörde  des  Geburtsorts  zugleich  Strafnachrichten  über  die
vor  dem  1.  Oktober  d.  J.  ergangenen,  zur  Aufnahme  in  das  Strafregister  des
Geburtsorts  geeigneten  Verurtheilungen  mitzutheilen,  soweit  solche  den  einverlangten  oder
bei  den  Hülfsakten  befindlichen  Auszügen  aus  den  bisherigen  Strafverzeichnissen  zu  entnehmen
  sind.  Diese  Verpflichtung  besteht  unter  der  Voraussetzung,  daß  nicht  der  Be-