gotw. D.
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und 16 der Verordnung und in 88. 6 und 9 Abs. 2 dieser Verfügung entsprechende
Anwendung.
S. 18.
Wenn der Verurtheilte seinen Wohnort in einer andern Gemeinde Württembergs
nimmt, so geht die Pflicht zur Aufnahme der in S§. 10 bis 13 dieser Verfügung
bezeichneten Verurtheilungen, sowie des in §. 9 der Verordnung bezeichneten
zweiten Strafvermerks auf den Ortsvorsteher des neuen Wohnorts des Verurtheilten
über, welcher, sobald hiezu ein Anlaß gegeben wird, den Ortsvorsteher des bisherigen
Wohnorts um Mittheilung des betreffenden Inhalts des Strafregisters anzugehen hat.
Die Mittheilung erfolgt, wenn der bisherige Wohnort des Verurtheilten zugleich
dessen Geburtsort ist, im Wege der Auskunftsertheilung nach 8. 17 der Verordnung,
andernfalls durch Uebergabe der Originalvermerke, indem zugleich an deren Stelle
eine nach Formular D aufzustellende Notiz über die erfolgte Uebergabe dem Register
einverleibt wird.
§. 19.
Die bisherigen polizeilichen Strafverzeichnisse werden in der Gemeinde, welcher
der Verurtheilte als Bürger oder Beisitzer angehört (Verfügung der Ministerien
der Iustiz und des Innern vom 11. März 1872, Reg.-Bl S. 98, §. 1), beziehungsweise
in welcher der Verurtheilte seinen Wohnort hat (angef. Verfügung §. 2 und 3)
nicht fortgeführt, jedoch mit der Maßgabe, daß zur Aufnahme in das Strafregister des
Geburtsorts geeignete Entscheidungen, welche vor dem 1. Oktober d. J. ergangen, aber
am 1. Oktober d. J. noch nicht rechtskräftig sind, oder zwar rechtskräftig geworden,
aber zur Aufnahme in die polizeilichen Strafverzeichnisse noch nicht mitgetheilt sind, in
diese nach den bisherigen Bestimmungen aufgenommen werden können, wenn der Geburtsort
des Verurtheilten nicht bekannt ist und nur mit unverhältnißmäßigen Weitläufigkeiten
nachträglich zu ermitteln wäre.
Im Interesse der thunlich baldigen Vervollständigung der Strafregister des Geburtsorts
werden die Behörden angewiesen, mit der Strafnachricht über die ergehende
Verurtheilung der Registerbehörde des Geburtsorts zugleich Strafnachrichten über die
vor dem 1. Oktober d. J. ergangenen, zur Aufnahme in das Strafregister des
Geburtsorts geeigneten Verurtheilungen mitzutheilen, soweit solche den einverlangten oder
bei den Hülfsakten befindlichen Auszügen aus den bisherigen Strafverzeichnissen zu entnehmen
sind. Diese Verpflichtung besteht unter der Voraussetzung, daß nicht der Be-